Viele ukrainische Studierende, die nach Deutschland gekommen sind, möchten hier ihr Studium fortsetzen.
Aus aktuellem Anlass hat sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammen mit der Kultusministerkonferenz (KMK) zum Ziel gesetzt, geflüchtete Studenten aus der Ukraine die Fortsetzung ihres Studiums an einer deutschen Hochschule zu ermöglichen.
Studenten verlassen das Land
Der Krieg in der Ukraine hat zu einer gewaltigen Fluchtbewegung nach Europa und auch nach Deutschland geführt. Auch ukrainische Studenten werden das Land verlassen müssen oder haben es bereits. Nicht in Vergessenheit geraten dürfen ebenso die rund 6.200 Studenten aus der Ukraine, die bereits vor Ausbruch des Kriegs an einer der Hochschulen in Deutschland ein Studium aufgenommen haben und jetzt in finanzielle Not geraten. Ukrainische Studenten stehen nicht weniger als vor dem „Scherbenhaufen“ ihrer akademischen Ausbildung.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie diese Studenten unkompliziert finanziell unterstützt werden können und ob das BAföG hierzu einen Beitrag leisten kann.
Gesetzeslage im Hinblick auf BAföG eindeutig
Die Gesetzeslage ist – zumindest bis Dato – eindeutig. Für den Großteil der ukrainischen Studenten wird ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG nicht bestehen.
Ausgangspunkt für Ansprüche auf BAföG-Leistungen ist § 8 BAföG. Ukrainischen Geflüchteten wird demgegenüber in der Regel ein Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG gewährt. Dieser Paragraf ist allerdings nicht in der Aufzählung des § 8 BAföG enthalten.
BAföG-Leistungen wohl nur in Einzelfällen
Eine derartige Förderung kann sich für diese Gruppe daher nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 BAföG ergeben. Ein Anspruch besteht daher nur wenn,
- die Geflüchteten sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind (Nr. 1)
oder
- zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen werden von ukrainischen Studenten wahrscheinlich nur in Einzelfällen erfüllt. Wie sich aus der Zusammenschau des § 8 BAföG ergibt, ist der Hintergrund der Gewährung von Ausbildungsförderung, das Vorhandensein einer hinreichenden Bleibeperspektive.
Förderung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Allerdings werden ukrainische Studenten nicht allein gelassen, sondern auf andere Art und Weise unterstützt. Wie bereits aufgeführt sollen die Geflüchteten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt bekommen. Dieser Aufenthaltsstatus hat zur Folge, dass der Geflüchtete innerhalb der ersten 18 Monate unter das Asylbewerberleistungsgesetz fällt. Wird binnen dieser Zeit eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung aufgenommen, werden Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vollständig weitergezahlt.