Die Einberufung zu einer Wehrübung kann einen Reservedienst Leistenden vor Probleme stellen
Gewöhnlich haben der Arbeitsalltag und die Zeit mit der Familie Vorrang. Es erfordert vom Betroffenen ein Höchstmaß an Flexibilität, bietet aber auf der anderen Seite auch einen mittlerweile guten finanziellen Anreiz.
Wenn aber die gesundheitliche Eignung für die Wehrübung in Frage gestellt ist, lässt der Dienstherr die Einberufung in der Regel für einen bestimmten Zeitraum ruhen. Einem Reservisten erging es nun ähnlich. Er wurde, nachdem er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls zunächst als dienstunfähig eingestuft wurde, irrtümlich zu einer Wehrübung einberufen.
Vor Ort fiel die Verwechslung schnell auf und man schickte den Reservisten wieder nach Hause. Dieser wollte aber, da er die Laufbahn eines Offiziers der Reserve anstrebte, an der Wehrübung teilnehmen und klagte. Die Klage begründete er damit, dass er gar nicht dienstunfähig sei.
Diese Klage hat das VG Hannover (Urt. v. 09.02.2018, 13 A 4267/17) nun abgewiesen.
Zwar können Reservisten nach dem Soldatengesetz entgegen ihrer Wünsche zu einer Wehrübung herangezogen werden. Mit der getroffenen Tauglichkeitsentscheidung und der damit verbundenen Zurückstellung für eine bestimmte Zeit wurde der Kläger im Einklang mit den Bestimmungen von der gesetzlichen Verpflichtung befreit. Einen subjektiven Anspruch auf Heranziehung zu einer Wehrübung kennt das Soldatengesetz dagegen nicht.
Dem verhinderten Reservedienst Leistenden bleibt nur abzuwarten, bis er sich gesundheitlich soweit erholt hat, dass die Dienstunfähigkeit aufgehoben wird.