Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entlassung eines Oberleutnants der Reserve bestätigt, der sich aktiv an der Identitären Bewegung beteiligt hatte. Seine Tätigkeiten für die Organisation seien mit der Treuepflicht eines Soldaten nach der Verfassung nicht zu vereinbaren gewesen.
Der frühere Soldat wurde beschuldigt, eine rechtsextreme Identitäre Bewegung aktiv unterstützt zu haben. Er soll unter anderem eine Liste von Unterstützern verwaltet und an mehreren Aufmärschen teilgenommen haben. Zudem habe er in einem Werbefilm der Bewegung mitgewirkt. Diese Aktivitäten sollen während seiner Zeit als Offizier bei der Bundeswehr stattgefunden haben.
Der Angeklagte trat als Offizieranwärter in die Bundeswehr ein und schloss sein Studium in Staats- und Sozialwissenschaften erfolgreich ab. Er durchlief eine Ausbildung zum Truppenoffizier und diente unter anderem als Zugführer und Kompanieeinsatzoffizier. Im August 2019 wurde er vorläufig vom Dienst suspendiert und aus der Bundeswehr entlassen.
Das Truppendienstgericht stellte fest, dass der frühere Soldat ab Herbst 2015 administrative Aufgaben für die Identitäre Bewegung übernommen hatte. Er hatte E-Mail-Anfragen gesammelt und weitergeleitet sowie an Demonstrationen teilgenommen. Zeugen beschrieben ihn als loyalen und leistungsstarken Offizier, äußerten jedoch auch, dass er politisch weit rechts stehe.
So entschied das Gericht
Das Gericht beurteilte das Handeln des Soldaten als verfassungsfeindlich. Die Identitäre Bewegung propagierte das Konzept des Ethnopluralismus und die Idee des "Großen Austauschs", was nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar ist. Der frühere Soldat argumentierte, dass die Identitäre Bewegung damals noch nicht als verfassungsfeindlich eingestuft war, konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen.
Das Truppendienstgericht aberkannte dem früheren Soldaten das Ruhegehalt. Es wurde festgestellt, dass sein Verhalten eine tatsächliche verfassungsfeindliche Gesinnung widerspiegele. Seine guten Leistungen und geständigen Einlassungen wurden anerkannt, änderten jedoch nichts am Urteil.
Der frühere Soldat legte Berufung ein und forderte einen Freispruch. Er argumentierte, dass die Identitäre Bewegung keine verfassungswidrigen Ziele verfolgte und er keinen Verstoß begangen habe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung ab.
Quelle: BVerwG, Urteil vom 19.04.2024 - 2 WD 9.23