Laut deutschem Recht sind EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland vom Kindergeld ausgeschlossen. Doch das ist rechtswidrig.
Im Juli 2019 war der Kindergeldanspruch für EU-Bürger in den ersten drei Monaten gestrichen worden, sofern noch keine Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder selbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Damit wollte der Gesetzgeber illegaler Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vorbeugen.
Eine unzulässige Diskriminierung
Darin sieht der Europäische Gerichtshof eine unzulässige Diskriminierung und hat die Kindergeldsperre am 1. August 2022 für rechtswidrig erklärt. Kindergeldansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts dürfen nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden – vorausgesetzt, der Betroffene kann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen.
Der Grund: Kehren deutsche Bürger aus einem anderen Mitgliedsstaat zurück, erhalten sie Kindergeld, ohne Einkünfte zu erzielen.
Kindergeld ist keine Sozialhilfeleistung
Zwar könne ein Aufnahmemitgliedstaat einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialleistung verweigern. Allerdings handele es sich beim Kindergeld nicht um eine Sozialhilfeleistung, sondern um eine Leistung der Sozialen Sicherheit zum Ausgleich der Familienlasten und müsse daher nach dem europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz behandelt werden.
Der Gesetzgeber ist nun gefordert, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen. Allerdings müssen die Familienkassen bereits jetzt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigen.