Erhöhung der Frauenquote im Öffentlichen Dienst - FüPoG II auf den Weg gebracht

Um den Frauenanteil in Führungspositionen weiter zu erhöhen hat das Bundeskabinett am 06. Januar 2021 einen Gesetzentwurf zum Zweiten Führungspositionengesetz – FüPoG II beschlossen.

Entwicklung

Der Gesetzentwurf entwickelt das 2015 in Kraft getretene FüPoG weiter und sieht einen Mindestanteil von Frauen für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen vor.

Seit der Einführung der Frauenquote im Jahr 2016 durch das Führungspositionengesetz (FüPoG) hat sich in den Aufsichtsräten deutscher Großunternehmen und öffentliche Unternehmen des Bundes viel getan. Die Quote des gesetzlich vorgeschriebenen 30-prozentigen Frauenanteils in Aufsichtsräten wurde oft sogar überschritten. Dies geht aus dem Evaluationsgutachten zum FüPoG im Juli 2020 hervor. Gleiches gilt im Öffentlichen Dienst.

Weiterer Handlungsbedarf

Jedoch bedarf es weiteren Handlungsbedarfs: Denn der erhoffte Effekt, dass sich die gesetzliche Festlegung der Frauenquote für Aufsichtsräte auch auf andere Führungspositionen niederschlägt, blieb aus.

Das Zweite Führungspositionengesetz (FüPoG II) sieht folgendes vor:

1. Privatwirtschaft

Wichtigste Neuerung wird die Einführung einer Frauenquote für Vorstände großer, börsennotierter Vorstände sein. Künftig muss so mindestens ein Vorstandsmitglied eine Frau sein, wenn der Vorstand insgesamt aus mindestens vier Personen besteht. Wird diese Quote nicht erfüllt, bedarf es einer Begründung oder es erfolgt sogar eine Sanktionierung, wenn das Unternehmensziel keine Frau im Vorstand vorsieht.

2. Öffentlichen Dienst

a) Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Ist der Bund an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen mehrheitlich beteiligt, so kann er in einigen dieser Unternehmen selbst Mitglieder für den Aufsichtsrat bestimmen. Durch das FüPoG II soll künftig die Frauenquote von bisher 30 % in Aufsichtsräten deutlich erhöht werden, damit der Bund seiner Vorbildfunktion auch gerecht werden kann. Die Empfehlung aus dem Evaluationsgutachten geht sogar dahin, dass die Pflicht zur paritätischen Besetzung nicht bloß bei Aufsichtsräten greifen soll, in denen der Bund mindestens 3 Mitglieder ernennen kann, wie es bisher der Fall war.

Für Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern oder der Bundesagentur für Arbeit, soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen festgelegt werden. Davon werden circa 155 Sozialversicherungsträger betroffen sein.

b) im öffentlichen Dienst des Bundes

Die Gleichstellung der Geschlechter soll künftig deutlicher in Führungspositionen zu spüren sein. Ziel ist es bis 2025 die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) erreicht zu haben.

Hierzu soll die Gremienbesetzung in den Fokus gerückt werden. So sollen bereits Gremien mit nur zwei vom Bund bestimmten Mitgliedern paritätisch besetzt werden. Ferner werden rund 107 weitere Gremien adäquater mit Frauen zu besetzen sein.

Wenn man der Empfehlung des Evaluationsgutachtens folgt, soll dabei das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) dahingehend angepasst werden, dass es einheitlichere Vorgaben für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien gibt.

Quellen: www.bundesregierung.de; www.bmfsfj.de; Evaluationsgutachten zum FüPoG vom BMFSFJ, Juli 2020