Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine Regelung, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch einen Verwaltungsakt ermöglicht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Bundesdisziplinargesetz und die meisten Disziplinargesetze der Länder sehen vor, dass nur bei Verwaltungsgerichten angesiedelte Disziplinarsenate – und somit Richter – eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vornehmen können. Anders in Baden-Württemberg: Seit 2008 sieht das dortige Landesdisziplinargesetz vor, dass hierfür ein Verwaltungsakt der Disziplinarbehörde ausreichend ist (§ 38 Abs. 1 LDG).
Ein zuletzt als Polizeiobermeister tätiger Beamte des Landes Baden-Württemberg ist nach mehreren rechtskräftigen Verurteilungen im Dezember 2011 von der zuständigen Polizeidienststelle aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Gegen diese Entscheidung hat er Verfassungsbeschwerde erhoben und meinte, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG und sei daher verfassungswidrig.
Einen solchen Grundsatz, wonach die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen dürfe, gibt es nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG jedoch nicht (Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 2055/16). Aus Art. 33 Abs. 5 GG leite sich das Lebenszeitprinzip ab, wonach Beamte grundsätzlich nicht vorzeitig aus dem Dienst entlassen werden können. Das bedeute aber nicht, dass dem Dienstvorgesetzten eine Entfernungsentscheidung entzogen sei und einem Gericht übertragen werden müsse.
Zu berücksichtigen ist auch, dass eine behördliche – und mögliche unberechtigte –Disziplinarentscheidung gerichtlich korrigiert werden könne. Die nachträgliche Kontrolle genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weder Beurteilungs- noch Ermessenspielräume hat und die Entscheidung der Behörde daher vollständig überprüfbar ist.
Der (gerichtlich) nachgelagerter Rechtsschutz kann zwar im Einzelfall zu Verzögerungen führen; diese wiegen aber nicht so schwer, dass eine Erstentscheidung der Gerichte zwingend erforderlich ist. Insgesamt ist die baden-württembergische Regelung des § 38 Abs. 1 LDG daher verfassungsmäßig unbedenklich.