Kürzlich entschied das BAG, dass die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L EntgeltO) erfüllt.
Die Klägerin ist als ausgebildete Justizfachangestellte in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen an einem Amtsgericht tätig. Gemäß einer Beschreibung des Aufgabenkreises seitens des Landes hat sie insgesamt zu 25,17 vH ihrer Gesamtarbeitszeit schwierige Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO auszuüben.
Das (beklagte) Land hat die Tätigkeit der Klägerin in elf Arbeitsvorgänge geteilt, wobei es jede Einzeltätigkeit, die in der Protollerklärung Nr. 3 aufgeführt ist, als eigenen Arbeitsvorgang angesehen hat und daher die Klägerin nach Entgeltgruppe 6 TV-L vergütet.
Mit der Klage machte die Justizfachangestellte geltend, ihre Tätigkeit bestehe lediglich aus einem Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Insofern sei sie nach Entgeltgruppe 9a TV-L (bis zum 31. Dezember 2018 Entgeltgruppe 9 TV-L) zu vergüten.
Das Arbeitsgericht und das zuständige Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Tätigkeit erfüllt tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO
Die Klägerin hatte mit ihrer Revision letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Gemäß Begründung des BAG erfüllt die Tätigkeit der Klägerin die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO. Alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit sind ihr einheitlich zugewiesen und führen zu einem Arbeitsergebnis. Sie stellen deshalb lediglich einen Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen die Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten erbringt.
Der Senat folgt der seit 2013 vertretenen Rechtsprechung zur Bestimmung und Bewertung von Arbeitsvorgängen: Danach kann die gesamte Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Auch Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können, wenn sie zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen, zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
Vorliegend: Schwierigen Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Umfang
Nach Ansicht des BAG genügt es bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „schwierigen Tätigkeiten“, wenn solche „schwierigen Tätigkeiten“ innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Umfang anfallen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 Satz 4 und 7 TV-L bestimmten Maß - hier also mindestens zur Hälfte, zu einem Drittel oder zu einem Fünftel - anfallen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gilt uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Teil II Abschnitt 12.1 TV-L EntgeltO). Der Auffassung des beklagten Landes, dieser Auslegung stehe ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen, konnte nicht gefolgt werden. Ein solcher hat in den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 -