Wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf 300 Euro Energiepauschale.
Das ergibt sich aus dem Steuerentlastungsgesetz 2022, das am 12.06. den Bundesrat durchlaufen hat und in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro steht Erwerbstätigen zu, die im Jahr 2022 folgende Einkünfte erzielen:
- Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbstständigkeit oder
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis in den Steuerklassen 1 bis 5 oder als geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 Prozent)
Ausgeschlossen von der Energiepreispauschale sind Rentner/Pensionäre, Studierende oder Arbeitslose, die im Jahr 2022 keinen Tag gearbeitet und die keine der oben aufgezählten Einkünfte erzielt haben.
Besonderheit für Arbeitnehmer
Die Energiepauschale erhalten nur Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5. Wer mehrere Jobs hat, bekommt die Energiepauschale nur einmal ausbezahlt – und zwar von dem Arbeitgeber, in der eine Lohnsteuerklasse 1 bis 5 angegeben ist.
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) erhalten die Energiepauschale. Doch auch hier gilt: Ist der Minijob ein Nebenjob, steht dem Arbeitnehmer Pauschale nur einmal zu – und zwar für den Hauptjob mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5. Auch ein Arbeitgeberwechsel führt nicht dazu, dass die Pauschale mehrmals ausgezahlt wird. Als Regulativ dafür sorgt ein Vermerk in der Lohnsteuerbescheinigung des „Hauptarbeitgebers“.
Rückausnahme für Rentner, Studierende, Arbeitslose
Rentner/Pensionäre, Studierende oder Arbeitslose, sind zwar grundsätzlich von der Energiepauschale ausgeschlossen. Erzielen sie allerdings im Jahr 2022 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnsteuerklasse 1 bis 5) oder als Minijobber, so kommen sie doch in den Genuss der Pauschale. Dabei reicht es aus, dass diese Einkünfte nur an einem einzigen Tag erzielt wurden. Um die Energiepauschale zu erhalten, ist allerdings eine Steuererklärung abzugeben, in der diese Einkünfte angegeben werden.
Energiepauschale ist einkommensteuerpflichtig
Die Energiepauschale ist einkommensteuerpflichtig (aber nicht sozialversicherungspflichtig!).
Der Arbeitgeber muss die Energiepauschale also wie einen regulären Arbeitslohn behandeln und Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
Wann und durch wen bekommen Arbeitnehmer die Energiepauschale?
Bei Arbeitnehmern, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden, ist grundsätzlich der Arbeitgeber dazu verpflichtet die EEP in Höhe von 300 Euro auszuzahlen. Der Auszahlungszeitpunkt richtet sich dabei nach der Abgabe der Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber:
- bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung: Auszahlung im September 2022
- bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung: Auszahlung im Oktober 2022
Ist ein Arbeitgeber nur jährlich dazu verpflichtet, eine Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln, muss er die Energiepauschale nicht an seine Arbeitnehmer ausbezahlen. Sie profitieren von der Energiepauschale nur, wenn sie eine Einkommensteuererklärung 2022 beim Finanzamt einreichen.
Auch einem Arbeitnehmer, der erst nach dem 1. September 2022 angestellt wird, muss der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht zusammen mit seinem Gehalt ausbezahlen. Der Arbeitnehmer bekommt die Pauschale nur, wenn er für 2022 eine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht.