Vor Kurzem wurde das Urteil über das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei asylrechtlicher Rückkehrentscheidung gefällt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2022 (BVerwG 1 C 6.21) entschieden, dass ein an eine Ausweisung knüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde auch dann mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen kann, wenn lediglich eine in einem Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vorliegt.
Mehrfache strafrechtliche Verurteilung
Der Kläger ist kurz nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist. Er besaß zuletzt eine Niederlassungserlaubnis. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und zudem Vater von vier Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind. Der Kläger wurde zwischen 1996 und 2016 wiederholt strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Jahr 2016 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren und vier Monaten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Der Kläger wurde im Juni 2018 von der beklagten Ausländerbehörde aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und diese sprach gleichzeitig ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Die zunächst im Mai 2019 verfügte Abschiebungsandrohung wurde nach einem Asylantrag des Klägers aufgehoben. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Januar 2020 als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.
Klage gegen die Ausweisung
Der Kläger erhob Klage gegen die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot und machte insbesondere geltend, dass im Rahmen der Abwägung die ihm in seinem Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr und drohende Haft, Folter und Misshandlung nicht berücksichtigt worden. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.
Verweis auf jüngere Rechtsprechung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung bekräftigt das Gericht seine jüngere Rechtsprechung, dass in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung wiederstreitenden Interessen nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen seien, die nicht der Prüfung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende habe weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung.
Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig
Das Gericht hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls als rechtmäßig erklärt. Aus der Rechtsprechung des EuGH folge, dass auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss. Die Verbindung setzte voraus, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt objektiv eine Rückkehrentscheidung vorläge. Eine solche Rückkehrentscheidung könne auch eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung sein.