Die Bundesregierung will damit die erhöhte finanzielle Belastung für wohngeldberechtigte Haushalte abfedern. Ein entsprechendes Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.
Hintergrund sind die im Verlauf des Jahres 2021 im Vergleich zu den Vorjahren stark gestiegenen Energiekosten (Heizöl, Gas und Fernwärme). Es ist zu erwarten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hohe Nachzahlungen mit monatlich höheren Abschlagszahlungen zeitlich zusammentreffen.
Davon sind Bezieher von Wohngeld besonders betroffen. Durch das Wohngeld werden einkommensschwächere Haushalte bei den Wohnkosten zwar entlastet, bei der Wohngeldberechnung bleiben Heizkosten allerdings unberücksichtigt.
Gesetzentwurf des neuen Wohnungsministeriums
Das Ministerium hat daher einen Gesetzentwurf erarbeitet, der Ende Januar im Kabinett beschlossen und dann über die Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht werden soll. Ziel ist es, dass der Zuschuss im Sommer und damit noch vor Eingang der Nebenkostenabrechnung ausgezahlt werden kann.
Einmaliger Zuschuss ist Teil des Wohngelds
Voraussetzung des geplanten Zuschusses ist die Bewilligung von Wohngeld in mindestens einem Monat der Heizperiode 2021/2022 (1. Oktober 2021 bis 31. März 2022). Ein Antrag ist nicht notwendig, der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen erbracht.
Wird der Wohngeldbescheid nachträglich aufgehoben oder unwirksam, so kommt nach dem Gesetzentwurf eine Rückforderung des einmaligen Zuschusses nicht in Betracht.
Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen soll ebenfalls nicht erfolgen.
Anspruchsberechtigte und Höhe des Zuschusses
Anspruch auf die einmalige Zahlung haben Wohngeldberechtigte und zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder nach dem Wohngeldgesetz. Außerdem sollen Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) den geplanten Heizkostenzuschuss bekommen.
Der Gesetzentwurf sieht einen nach der Haushaltsgröße gestaffelten Zuschuss vor. Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt für:
- eine zu berücksichtigende Person: 135,00 €
- zwei zu berücksichtigende Personen: 175,00 € und
- jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 35,00 €.