Zum 1. Januar 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Pflicht. Für die meisten Arbeitnehmer entfällt zwar die Pflicht zur Vorlage der AU. Dennoch müssen sie weiterhin den Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
Neues Abrufverfahren durch Arbeitgeber
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz ist die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen worden, dass mit Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen die Einreichung des „gelben Zettels“ durch den Arbeitnehmer entfallen kann.
Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2023 am Meldeverfahren zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung teilnehmen. Die Krankenkassen stellen dem Arbeitgeber in elektronischer Form den Namen des erkrankten Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum und eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung als Meldung zum Abruf bereit.
Die Krankenkassen erhalten diese Daten vom Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt.
Nur Entfall der Vorlagepflicht
Somit ist es nicht mehr notwendig, dass der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
Ausnahmen hiervon betreffen die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. In diesen Fällen muss dem Arbeitgeber weiterhin die Bescheinigung vorgelegt werden.
Was sich für Arbeitnehmer nicht ändert, sind die (bloße) Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Pflicht, diese ärztlich feststellen zu lassen.
Papierbescheinigung als Beweismittel
Arbeitnehmer erhalten beim Arztbesuch weiterhin die übliche Papierbescheinigung, die jedoch von Nutzen sein kann: Sie hat einen hohen Beweiswert über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und kann Problemen vorbeugen, falls sich die Meldung der Krankenkassen verzögern sollte.