Das neue eID-Karte-Gesetz tritt am 01.11.2019 in Kraft. Zudem wird die Aufnahme der Auslandsadresse in den Personalausweis möglich.
Das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) brachte zum 05.08.2019 bereits Änderungen des Personalausweisgesetzes und des Passgesetzes mit sich.
Am 01.11.2019 treten weitere wichtige Neuerungen in Kraft:
- Einführung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des EWR mit dem neuen eID-Karte-Gesetz – eIDKG
- Aufnahme der Auslandsadresse in den Personalausweis
- Folgeänderungen u. a. des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Zugang zur Online-Ausweisfunktion für EU- bzw. EWR-Angehörige sowie Auslandsdeutsche
Die eID-Funktion gibt es bislang für den deutschen Personalausweis und für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Das zum 01.11.2019 neu geschaffene eIDKG eröffnet nunmehr auch Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die Möglichkeit, eine eID-Karte zu beantragen und damit die Online-Ausweisfunktion zu nutzen. Außerdem ermöglicht der zum 01.11.2019 neu gefasste § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Personalausweisgesetzes die Aufnahme der Auslandsadresse in den Personalausweis, so dass auch im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen die Online-Ausweisfunktion, beispielsweise die Online-Beantragung eines Führungszeugnisses, zugänglich wird (BT-Drucks. 19/8038).
Einfache Chipkarte
Bei der eID-Karte handelt es sich nicht um ein Ausweispapier, sondern um eine einfache Chipkarte, die den elektronischen Identitätsnachweis gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen und das Vor-Ort-Auslesen ermöglicht (BT-Drucks. 19/8038).