Ein Soldat auf Zeit hatte es sich nun doch anders überlegt – und den Kriegsdienst verweigert. Vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVG) kam es dann noch in letzter Instanz zum juristischen Showdown.
Der Soldat sollte die einst von der Bundeswehr erstatteten Studienkosten zurückzahlen.
Betriebswirtschaftslehre an Bundeswehr-Uni studiert
Die militärische Ausbildung des Ex-Bundeswehrsoldaten hatte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr in Hamburg beinhaltet. Dies schloss er 2012 erfolgreich ab. Im März 2014 freute sich der damalige Zeitsoldat über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. So konnte ihn die Bundeswehr entlassen.
Rückerstattung: besondere Härte?
Gemäß § 56 Abs. 4 sind entlassene Soldaten dazu verpflichtet, Studien- oder Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn die Bundeswehr ihnen diese während der Verpflichtungszeit erstattet hatte. In Abs. 4 Satz 3 desselben Paragrafen heißt es ergänzend dazu: „Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.“
Erst gewonnen, dann verloren
So führte der ehemalige Zeitsoldat erstmal ein Widerspruchsverfahren gegen die Rückerstattungskosten durch – jedoch erfolglos. Deshalb zog er vor das Verwaltungsgericht (VG) Halle, um gegen den Rückerstattungs-Bescheid zu klagen, was dann geklappt hatte: In der Vorinstanz gab das VG Halle ihm Recht. Ebenso die Revision der Bundeswehr gegen den abgelehnten Rückerstattungs-Bescheid wurde vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg abgeschmettert; zunächst sah es so aus, als ob der ehemalige Zeitsoldat nicht auf den hohen Rückerstattungskosten sitzen bleiben würde. Insgesamt ging es dabei um eine Summe über 36.690,92 Euro. Im Betrag enthalten waren auch 184,70 Euro für Reise- und Umzugskosten.
Als die Bundeswehr in letzter Instanz in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ging, änderte sich die Lage für den Ex-Soldaten: Die Armee beantragte, die bisherigen Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die ursprünglich erfolgreiche Klage des ehemaligen Zeitsoldaten zurückzuweisen. Dem kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung nach.
Quelle: BVerwG 2 C 8.20 | Bundesverwaltungsgericht