Ein ehemaliger Soldat wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig degradiert, nachdem er wegen Beihilfe zu einer räuberischen Erpressung im Rotlichtmilieu sowie Sachbeschädigung verurteilt worden war. Das Gericht entschied, ihn in den Rang eines Obergefreiten der Reserve herabzusetzen, da solche Vergehen das Vertrauen in die Integrität und Disziplin eines Soldaten schwer beschädigen würden.
Der frühere Soldat, der in verschiedenen Funktionen bei der Bundeswehr tätig war, darunter als Truppführer, Verpflegungswart und Feldkoch, war 2016 in eine kriminelle Handlung verwickelt. Zusammen mit Mitgliedern einer Rockergruppe, die die Straßenprostitution in einer bestimmten Straße kontrollieren wollten, sollte der Soldat durch seine Präsenz zur Einschüchterung beitragen.
Am 8. Februar 2016 wurde der Soldat von einem der Haupttäter angerufen und gebeten, sich schwarz anzuziehen und in die genannte Straße zu kommen. Dort zeigte er Präsenz, um die Erpressung von Schutzgeld zu unterstützen. Die Haupttäter drohten den Prostituierten und Zuhältern mit Gewalt, um Zahlungen von 300 Euro pro Woche einzufordern. Der Soldat erhielt am Ende des Abends 20 Euro „Benzingeld“ für seine Mithilfe.
Am 5. September 2016 brach der Soldat aus Verärgerung den Außenspiegel eines Autos ab. Ein Auto hatte seiner damaligen Freundin Angst gemacht, und als der Soldat versuchte, die Situation zu klären, reagierten die Insassen des Autos, indem sie ihn auslachten und die Türen verriegelten. In seiner Wut beschädigte er das Fahrzeug.
Gerichtliche Entscheidung
Das Truppendienstgericht stellte fest, dass der Soldat Beihilfe zur räuberischen Erpressung geleistet und Sachbeschädigung begangen hatte und damit seine Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzte Aufgrund seiner Reue und der Tatsache, dass er keine konkreten Gewalttaten begangen hatte, wurde er in den Rang eines Obergefreiten der Reserve herabgesetzt.
Dabei berücksichtigte das Gericht mehrere mildernde Umstände, darunter die geständige und reuevolle Haltung des Soldaten sowie seine bisherige unauffällige und teilweise überdurchschnittliche Dienstleistung. Zudem wurde die lange Verfahrensdauer als mildernder Faktor angesehen.
Quelle: BVerwG, Urteil vom 17.09.2024 - 2 WD 5.24