Trennungskinder erhalten von Januar an mehr Unterhalt. Doch häufig liegt die Erhöhung unter einem Prozent.
Die Bedarfssätze von Kindern, deren Eltern sich getrennt haben, werden zum Jahreswechsel erhöht.
Der Mindestunterhalt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 1900 Euro steigt bei Kindern von einem bis fünf Jahren von 393 Euro auf 396 Euro im Monat.
Der Unterhaltssatz bei den Sechs- bis Elfjährigen steigt um vier Euro und beträgt nun 455 Euro im Monat. Kinder von zwölf bis 17 Jahren erhalten 533 Euro – ein Plus von fünf Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz von 564 auf 569 Euro.
Richtlinie zur Ermittlung des Kindesunterhalts
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht mehr zuhause leben, bleibt 2022 unverändert bei 860 Euro im Monat. Ebenfalls unverändert bleiben die Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Wohnkosten höher sind, als veranschlagt wurde.
Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird von allen deutschen Oberlandesgerichten als Richtlinie zur Ermittlung des Kindesunterhalts herangezogen. Anhand der Tabelle wird der Unterhalt den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet.
Erweitert um fünf Einkommensgruppen
Einkommensklassen bis zu 5500 Euro bleiben im Jahr 2022 in der Tabelle unverändert. Allerdings wurde sie um fünf weitere Einkommensklassen bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert.