Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Doch bedeutet dies auch, dass Abbildungen von Kunstwerken, die in diesem Sinne (bereits) gemeinfrei sind, ohne weiteres veröffentlicht werden dürfen? Eine BGH-Entscheidung könnte hier Klarheit bringen. Das Gericht verhandelt am 31.10.2018 zur Veröffentlichung von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke (I ZR 104/17).
Museumsbezug des Falles
Die Klägerin in dem relevanten Verfahren betreibt das Reiss-Engelhorn Museum in Mannheim. Sie hat im Jahr 1992 durch einen Mitarbeiter dort ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Reproduktionsfotografien in einer Publikation veröffentlicht.
Der Beklagte ist ehrenamtlich für die deutschsprachige Ausgabe des Internet Lexikons Wikipedia mit dem zentralen Medienarchiv Wikimedia Commons tätig. Das Medienarchiv ist mit Wikipedia verknüpft, so dass die Dateien unmittelbar in die dort verfügbaren Artikel eingebunden werden können. Der Beklagte hat Fotografien in die Mediendatenbank Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt, auf denen Werke (Gemälde und andere Objekte) aus der im Eigentum der Klägerin stehenden Sammlung zu sehen sind. Diese Werke sind alle gemeinfrei im Sinne von § 64 UrhG.
Es handelt sich bei den Fotografien teilweise um Aufnahmen aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte zuvor eingescannt hatte. Die übrigen Fotos fertigte der Beklagte bei einem Museumsbesuch im Jahr 2007 selbst an und stellte sie Wikimedia Commons unter Verzicht auf sein Urheberrecht zur Verfügung.
Klägerisches Begehr und Entscheidungen der Vorinstanzen
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte (§ 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei diesen in der Publikation veröffentlichten Fotografien jedenfalls um Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 UrhG handele und dahinstehen könne, ob sie als Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt seien. Diese würden eigenständigen Schutz genießen, weil sie eine Fixierung des Werkes in einer anderen Werkform seien.
Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus dem Eigentums- und Hausrecht (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 903 Satz 1 BGB) der Klägerin. Das Eigentum an beweglichen Sachen wie den vorliegenden Kunstwerken werde bereits dann verletzt, wenn sie fotografiert würden. Außerdem bestehe ein vertraglicher Unterlassungsanspruch. Denn die Parteien hätten einen Besichtigungsvertrag geschlossen, der die Anfertigung von Fotografien untersage.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2018 vom 02.08.2018