Soldatinnen und Soldaten sind der Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln innerhalb und außerhalb des Dienstes verboten. Dazu erfolgt eine Belehrung zu Beginn der Dienstzeit. Welche Auswirkungen hat ein diesbezügliches Fehlverhalten auf das Ruhegehalt?
Nach guten Leistungen kommt der Absturz
Der Oberstabsgefreite verhielt sich im Dienst vorbildlich, bis er aus einem unbekannten Grund vom Weg abkam. Nach zwei Einsatzmedaillen für seinen Einsatz in Afghanistan in den Jahren 2012 und 2014 wurde er beim Fahren unter Drogeneinfluss, dem Mitführen von Drogen sowie beim Fahren ohne Führerschein erwischt. Zudem blieb er mehrere Male unentschuldigt dem Dienst fern. Inzwischen hat der Soldat die Bundeswehr verlassen, doch für die außerdienstlichen Straftaten folgten weitere Konsequenzen. So verhandelte das Bundesverwaltungsgericht (2 WD 16.20) darüber, ob dem Oberstabsgefreiten a.D. für sein Fehlverhalten auch das Ruhegehalt aberkannt werden soll.
Einsatzbereitschaft nicht gewährleistet
Am eigentlichen Ausmaß des Fehlverhaltens gab es im Verfahren keinen Zweifel. Mit dem wiederholten Konsum und dem wiederholten Besitz von Betäubungsmitteln hat der frühere Soldat jeweils gegen Regelungen der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 (Version 2) und deren Vorgängerregelungen verstoßen. Da ein Soldat auch außerhalb der Dienstzeit jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, konnte der Beschuldigte durch seinen Drogenkonsum seine dienstliche Einsatzbereitschaft nicht mehr gewährleisten.
Verstoß gegen Gesunderhaltenspflicht und Zweifel an Zuverlässigkeit
Wer sich zudem außer Dienst nicht an seine Gesunderhaltungspflicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SG hält, wonach jeder Drogenkonsum verboten ist, weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und stellt seine Eignung für seine Verwendung in Frage. Mit der unterlassenen Meldung der bestandskräftigen Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis hat der frühere Soldat vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen verletzt, weil er wissentlich und willentlich gegen die Weisung in Nr. 505 des Zentralerlasses B-1050/3 verstieß, wonach er die bestandskräftige Entziehung seiner allgemeinen Fahrerlaubnis hätte melden müssen.
Höchstmaßnahme gerechtfertigt
Das Dienstvergehen wiegt wegen der zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen in Form wiederholten Führens dienstlicher und privater Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis sowie wiederholten Besitzes, wiederholten Konsums und Erwerbs von Betäubungsmitteln außerordentlich schwer.
Hinzu kommt, dass der frühere Soldat bereits im März und April 2017 entgegen Befehlen wiederholt dem Dienst unerlaubt ferngeblieben war, weshalb gegen ihn unter dem 6. April 2017 eine Disziplinarbuße von 600 € verhängt wurde. Die Disziplinarbuße hatte ihn nicht davon abgehalten, im Juli 2017 erneut wiederholt dem Dienst unerlaubt fernzubleiben.
Aberkennung des Ruhegehaltes
Aus diesen genannten Gründen sah der Richter die Aberkennung des Ruhegehaltes als gerechtfertigt an. Auch die zuvor gezeigten guten Leistungen halfen dem Ehemaligen nichts mehr.