Das Telefon klingelte. Immer wieder. Den ganzen Tag. Doch Oberfeldwebel Robert D. (Name geändert) ging nicht dran, als er mit dem Status „krank zu Hause“ vom Dienst abwesend war.
Dafür muss er jetzt 750 Euro Disziplinarbuße zahlen, weil sein Disziplinarvorgesetzter ihm damals diese Strafe verhängt hatte. Denn dieser versuchte, Robert D. insgesamt zehnmal telefonisch zu erreichen. Schließlich sprach er dem krank gemeldeten Soldaten eine Rückrufbitte auf die Mailbox, aber es gab immer noch keine Reaktion. Der Disziplinarvorgesetzte machte sich Sorgen. So besuchte er Robert D. zu Hause: ebenfalls vergeblich. Erst als er dessen Frau kontaktierte, kam es zunächst zu einem Telefonat und anschließend zu einem persönlichen Erscheinen in der Einheit.
Beschwerdeverfahren erfolglos
Robert D. wollte die 750 Euro Disziplinarbuße anschließend umgehen und entschied sich für ein Beschwerdeverfahren. Dieses blieb erfolglos, sodass er in der Angelegenheit vor das Truppendienstgericht (TDG) Süd ging. Seine Beschwerde wurde auch dort zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung verwies die 4. Kammer des TDG Süd auf eine ärztliche Stellungnahme, die zu folgendem Ergebnis kam: Die diagnostizierte mittelgradige Depression habe keine Auswirkung auf das Dienstvergehen gehabt.
Telefonat war zumutbar
So zog der Beschwerdeführer vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dort hatte seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg und wurde zurückgewiesen. Dabei ging es nach Ansicht der Richter weniger um die Frage, ob ein krank gemeldeter Soldat grundsätzlich an das Telefon zu gehen hat. Denn dies sei eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage, die das Bundesverwaltungsgericht auch im Hinblick auf § 7 des Soldatengesetzes nicht klären könne. Entscheidend sei vielmehr, dass die Mobiltelefon-Nummer des Soldaten in diesem Fall dem Dienstherrn für eben solche Zwecke vorlag und eine Reaktion auf die Anrufe auch zumutbar gewesen sei.
Quelle: BverwG - 2 WNB 1.21 -