Digitale Personalratsarbeit in Zeiten der Pandemie

In Bund und Ländern wurden anlässlich der Corona-Pandemie die Personalvertretungsgesetze geändert, um die Teilnahme an Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz zu regeln.

Bedingt durch die schwierigen Verhältnisse in der Corona-Krise, die nicht immer Präsenzsitzungen erlaubten, und dem Erfordernis der Personalratsgremien, trotzdem beschlussfähig zu sein, kam es zu einem Aktiv werden der Bundes- und Landesgesetzgeber.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick gegeben werden:

Bundespersonalvertretungsgesetz: hier wurde § 37 angepasst, wonach Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen können, wenn

  • vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  • vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Geschäftsordnung kein Mitglied des Personalrates unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesen Verfahren gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und
  • der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Diese Änderungen erfolgten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25.5.2020 (BGBl I 2020, 1063).

Zudem ist es nun auch möglich, Sprechstunden mittels Videokonferenz abzuhalten. Dazu gab es eine Neuregelung in § 43 Abs. 2 BPersVG.

Die Bundesländer haben teilweise gesetzlich geregelt, dass Personalratssitzungen mit elektronischen Kommunikationsmitteln stattfinden können. 

Bayern:

Die nächsten regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen finden im Jahr 2021 statt. Ein reibungsloser Ablauf aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation, insbesondere das Abhalten der Wahlvorstandssitzungen sowie die persönliche Stimmabgabe, gegebenenfalls nicht gewährleistet. Daher soll die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) geändert werden. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Anhörung. Den Wahlvorständen wird im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen 2021 die Möglichkeit eingeräumt, Sitzungen mittels Videokonferenzen abzuhalten, wodurch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Wahlvorstände auch ohne persönliche Anwesenheit in der Dienststelle gewährleistet wird.

Womöglich wird auch das Bayerische Personalvertretungsgesetz angepasst.

Niedersachsen:  Personalratssitzungen können als Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. Beschlüsse können auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Personalrats im Umlaufverfahren schriftlich oder durch E-Mail gefasst werden.

Nordrhein-Westfalen: Nach § 33 des Landespersonalvertretungsgesetzes sind, befristet bis zum 30. Juni 2021, Beschlüsse auch dann wirksam, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.

Rheinland-Pfalz: § 31 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmt, dass Beschlüsse des Personalrats auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können. Sitzungen können als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Bei diesen darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind. Zudem hat er geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Sachsen-Anhalt: Die regelmäßigen Personalratswahlen nach § 26 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt sollten in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2020 stattfinden. Diese wurden verschoben. Die bestellten Wahlvorstände bleiben im Amt, soweit die Personalvertretung nichts anderes beschließt. Für die derzeit im Amt befindlichen Personalvertretungen wurde die Amtszeit über den 31. Mai 2020 hinaus bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2020.

Zur Neuwahl der Personalräte gilt abweichend von § 35 des Landespersonalvertretungsgesetzes, dass Beschlüsse des Personalrats auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder gefasst werden (Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020, Art. 1 § 1 Abs. 6).

Thüringen: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 können Beschlüsse des Personalrats ausnahmsweise auch mittels Umlaufverfahren, elektronischer Abstimmung oder Telefon- oder Videokonferenz erfolgen (§ 37 Abs. 5 Thüringer Personalvertretungsgesetz).

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