2016 wird mit der Einführung der Arbeitszeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten eine Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung dient vor allem dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten.
Zeitgleich entstehen zeitgemäße Arbeitszeitmodelle im Grundbetrieb der Streitkräfte.
Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten
In der neuen Soldatenarbeitszeitverordnung werden die Besonderheiten der Streitkräfte, die sich aus den militärischen Aufträgen und Einsätzen ergeben, mit den Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie verbunden, die bereits von 14 EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde. Die Soldatenarbeitszeitverordnung nimmt zur Sicherung der Einsatzbereitschaft bestimmte Tätigkeiten von ihrem Geltungsbereich aus. Gleichwohl ist auch in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
Umsetzung in der Bundeswehr
Der am 29. Oktober 2014 von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf des „Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ enthielt erstmals eine gesetzliche Arbeitszeitregelung für Soldatinnen und Soldaten. Das Gesetz ist am 22. Mai 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Diese Änderung im Soldatengesetz, die zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt, enthält die wesentlichen Regelungen zur Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten sowie eine Ermächtigungsgrundlage für eine die gesetzlichen Regelungen ausgestaltende „Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten" (Soldatenarbeitszeitverordnung–SAZV) vom 16.11.2015, die ebenfalls am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
Im Grundbetrieb
Für den Grundbetrieb der Streitkräfte gilt erstmals in der Geschichte der Bundeswehr eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden ohne Pausen. Darüber hinaus ist festgelegt, dass eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 13 Stunden inklusive Pausen, bis auf definierte Ausnahmen, nicht zu überschreiten ist. Ebenso ist neu, dass die Arbeit nach 6 Stunden Pause durch eine Ruhepause von mindestens 30 min und nach mehr als 9 Stunden durch eine insgesamt mindestens 45 min Pause unterbrochen werden muss. Weitere Mindestruhezeiten bezogen auf einen 24h- oder 7-Tage-Zeitraum sind dort festgelegt.
Für Tagesfahrten seegehender Einheiten der Marine, Langstreckenflügen von Flugzeugbesatzungen, bei Wach-, Sonder- und Ordnungsdiensten und Teilen der Allgemeinen Grundausbildung sind Abweichungen für Ruhepausen, wöchentlichen Ruhezeiten und der Nachtarbeit möglich.
Alle diese Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz der Soldatinnen und Soldaten und werden gleichzeitig den Besonderheiten des soldatischen Dienstes und der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte gerecht. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann im Ausnahmefall Mehrarbeit angeordnet werden, die innerhalb von zwölf Monaten von Amts wegen in Freizeit auszugleichen ist. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von maximal 48 Stunden im Jahresdurchschnitt ist in diesen Fällen dennoch nicht zu überschreiten.
Ausnahmen
Außerhalb vom täglichen Grundbetrieb ist die Soldatenarbeitszeitverordnung für folgende Kerntätigkeiten der Streitkräfte nicht anwendbar bei:
- Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen,
- Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen dringender Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen,
- mehrtägigen Seefahrten,
- Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie Ausbildungen von Soldatinnen und Soldaten zur Vorbereitung von Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen und Fällen von Amtshilfe sowie
- Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen simuliert werden.
Die Bundeswehr leitet mit der Soldatenarbeitszeitverordnung ab 1. Januar 2016 einen bedeutenden Kulturwandel im Umgang mit der Arbeitszeit im täglichen Grundbetrieb ein und bietet damit als moderner Arbeitgeber den Soldatinnen und Soldaten zeitgemäße Arbeitszeitmodelle an. Gleichzeitig regeln Ausnahmen von der Soldatenarbeitszeitverordnung den soldatischen Dienst im Einsatz und vergleichbaren Diensten.