Am 04.06.2018 trat die novellierte zentrale Dienstvorschrift Customer Product Management (CPM) des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) in Kraft. Die Weiterentwicklung des CPM (nov.) aus dem Jahr 2012 soll die Erkenntnisse und Ergebnisse der Agenda Rüstung umsetzen.
Neue Verfahrensarten
Der neue CPM hat das bewährte Basisverfahren um folgende weitere Verfahren ergänzt, um den Anforderungen verschiedener Projekte besser gerecht zu werden:
- Verfahren für die Beschaffung handelsüblicher Informationstechnik,
- Vereinfachtes Verfahren für Bedarfe bis 500.000 €,
- Verfahren zur Deckung unvorhersehbar auftretenden, dringenden Einsatzbedarfs (Sofortinitiative für den Einsatz)
- Verfahren für die Durchführung multinationaler Projekte.
Risikomanagement durch Programmmanagement
Voneinander unabhängige Projekte zur Entwicklung und Beschaffung von Rüstungsgütern sollen zu einem Programm mit einheitlichem Risikomanagement unter gemeinsamer Leitung zusammengefasst werden, wenn sie voneinander abhängen. Dabei unterscheidet der neue CPM zwischen Systemverbünden (inhaltlich zusammenhängende Projekte gegen dieselbe Fähigkeitslücke) und Wirkverbünden (Zusammenarbeit mehrerer Waffensysteme). Die Projektleiter tragen aber unverändert die Verantwortlichkeit für die Projektziele.
Digitalisierung hält Einzug
Der Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum (CIR) und die ministerielle Abteilung Cyber/Informationstechnik (CIT) sind nun in sämtlichen Phasen des Verfahrens beteiligt, um die Interessen des Teilportfolios Cyber/IT zu vertreten.
Integrierte Projektteams
Die Rüstungsindustrie soll in allen Prozessphasen sachgerecht eingebunden werden. Problematisch ist, dass die beteiligten Unternehmen dadurch einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil im Vergabeverfahren erzielen können („Projektantenproblematik“). Der neue CPM regelt leider nicht, wie und wann die Wirtschaft vor diesem Hintergrund genau eingebunden werden soll.
Beschaffung von Schlüsseltechnologien
Verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien sollen nach dem Wunsch der Bundesregierung auch durch das Vergaberecht geschützt werden. Sind gleichzeitig wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik betroffen, soll nach dem CPM regelhaft der Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV geprüft werden. Danach darf ggf. von einem Vergabeverfahren abgesehen und der Auftrag direkt vergeben. Ungewiss ist noch, ob auch der militärische Überwasserschiffbau als verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien eingestuft wird.
Über den Autor: Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte, Berlin. Er berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitswirtschaft bei der Konzeption bzw. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und in Nachprüfungsverfahren. Herr Dr. Soudry tritt regelmäßig als Referent auf und publiziert laufend zu vergaberechtlichen Themen. SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte werden von Who´s Who Legal und JUVE als Kanzlei für Vergaberecht empfohlen. Dr. Soudry bloggt laufend zum VS-Vergaberecht.