Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) reformiert. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis im Überblick.
Mindestausbildungsvergütung wird eingeführt
Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren. Angemessen ist eine Vergütung immer dann, wenn sie den in einem Tarifvertrag nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes festgelegten Sätzen entspricht. Nicht tarifgebundene Ausbildende dürfen um bis zu 20% unterhalb den Sätzen eines eigentlich einschlägigen Tarifvertrages bleiben. Darüber hinaus gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1.1.2010 abgeschlossen werden, die in § 17 festgeschriebene monatliche Mindestausbildungsvergütung als Untergrenze. Ausbildende sind verpflichtet, eine Vergütung wenigstens in Höhe der Mindestausbildungsvergütung in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe zu zahlen. Tun sie dies nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, handeln sie ordnungswidrig nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 BBiG. Dieses Verhalten kann nach § 101 Abs. 2 BBiG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Berufsschule – Freistellung und Anrechnung
Volljährige und minderjährige Auszubildende werden nun von Gesetzes wegen im Hinblick auf die Freistellung von der betrieblichen Ausbildung und die Anrechnung der Freistellung auf die betriebliche Ausbildungszeit gleich behandelt.
- Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
- Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
- Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.
- Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.
- Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
- Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
- Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
- Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, freizustellen.
- Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die Zeit der Teilnahme an Prüfungen einschließlich der Pausen angerechnet.
- Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
- Auf die betriebliche Ausbildungszeit wird ihnen die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt insoweit § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Hier ist zu beachten, dass die bisherige pauschale Anrechnung von Berufsschultagen mit 8 Stunden und von Blockbeschulung mit 40 Stunden nicht mehr erfolgt. Auch für Minderjährige ist an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche, die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit und in Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit anzurechnen.
Teilzeitausbildung
Für die Berufsausbildung in Teilzeit ist kein wichtiger Grund mehr erforderlich. Sie kann im Ausbildungsvertrag frei vereinbart werden. Die Kürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen. Die Ausbildungsdauer insgesamt verlängert sich entsprechend der Verkürzung, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer in Vollzeit. Die Vergütung in Vollzeit darf bei Teilzeitausbildung maximal um den Prozentsatz der Verkürzung unterschritten werden.
Erleichterte gestreckte Abschlussprüfung
Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung können Auszubildende, welche die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Berufes nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufes erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass dies die Ausbildungsordnung vorsieht und in Teil 1 der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Die Ausbildungsordnung kann außerdem vorsehen, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit sind.
Bachelor und Master Professional
Für die Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung führt das neue Gesetz die drei Fortbildungsstufen und Abschlussbezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ ein. Die neuen Bezeichnungen bringen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Voraussetzung für die Verwendung der neuen Bezeichnungen ist die Änderung der Abschlussbezeichnung in den jeweiligen Fortbildungsordnungen
Freistellung von Prüfern
Bisher gab es im BBiG keine Regelung zur Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Entlastung von Prüfern
Prüferinnen und Prüfer können bei der Abnahme und Bewertung durch Prüferdelegationen entlastet werden. Außerdem dürfen künftig auch nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation schriftliche oder praktische, jedoch nicht flüchtige Prüfungsleistungen abnehmen und bewerten. Hierzu bedarf es jedoch noch einer Änderung der Prüfungsordnungen der zuständigen Stellen auf Basis einer Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung in Form einer Muster-Prüfungsordnung.
Die Kommentierung wird derzeit im Hinblick auf diese und weitere Änderungen des BBiG umgearbeitet. Die entsprechenden Aktualisierungen des Kommentars erhalten Sie schnellstmöglich.