Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am Montag, 18. Januar 2021, der befristeten Ausweitung der Kinderkrankentage vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zugestimmt.
Damit sollen berufstätige Eltern in diesem Jahr entlastet und finanziell unterstützt werden.
Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes
Jeder Elternteil hat mit dieser Neuregelung in diesem Jahr Anspruch auf 20 Krankentage pro Kind, Alleinerziehende 40 Tage. Normalerweise können sich berufstätige Eltern pro Kind 10 Tage im Jahr von der Arbeit freistellen lassen, Alleinerziehende 20 Tage. Der Anspruch wurde also verdoppelt, um die Betreuung der Kinder während der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie zu gewährleisten Der ausgeweitete Anspruch gilt daher nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind. Darüber hinaus können sich Eltern ausdrücklich auch dann freistellen lassen können, wenn die Einrichtung zwar geöffnet ist, die Präsenzpflicht in der Schule aber aufgehoben wurde oder die Betreuung eingeschränkt ist.
Anspruchsberechtigt sind berufstätige, gesetzlich krankenversicherte Eltern
Anspruch auf diese zusätzliche Betreuungszeit haben berufstätige, gesetzlich krankenversicherte Eltern, deren Kind unter zwölf Jahre alt oder – auch über diese Altersgrenze hinaus – behindert ist und die keine Möglichkeit auf anderweitige Kinderbetreuung haben. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der Bund stellt dafür zum 1. April zunächst 300 Millionen Euro bereit.
Die Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. An diesem Tag hatten Bund und Länder beschlossen, 2021 wegen der Corona-Pandemie zusätzliche Kinderkrankentage zu gewähren.
Weitere Infos zu dieser Sonderregelung finden Sie auf FOKUS Sozialrecht: https://www.fokus-sozialrecht.de/mehr-details-zum-kinderkrankengeld