In seinem jüngsten Urteil hat der BGH am 17.3.2022 entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle aufgrund coronabedingter Geschäftsschließung haftet.
Sachverhalt:
Der klägerische Hotel- und Gaststättenbetrieb war im Rahmen des Lockdowns vom 23.3. bis zum 7.4.2020 geschlossen. Da der Kläger folglich nur geringe Einnahmen aus dem Außerhausverkauf von Speisen und Getränken erzielte, erhielt er 60.000 € als Corona-Soforthilfe ausbezahlt.
Der Kläger verlangte nun noch knapp über 27.000 € Schadensersatz wegen Verdienstausfalls, nicht gedeckter Betriebskosten und geleisteter Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Schließlich sei der Lockdown staatlich angeordnet gewesen.
Kein Anspruch aus IFSG
Dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 IfSG und § 65 Abs. 1 IfSG nach enthält nur derjenige eine Entschädigung, der aufgrund eines eigens ihm innewohnenden Merkmals (= Störer) von einer Maßnahme betroffen ist.
Beide Normen lassen aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts keinen Raum für Interpretationen, sodass der Anwendungsbereich nicht im Wege der Auslegung erweitert werden kann.
Genausowenig sind die Normen verfassungskonform auszulegen, da der gesetzgeberische Wille in den streitgegenständlichen Paragraphen deutlich zum Ausdruck kommt: Eine Entschädigung für Störer soll nur in Ausnahmefällen aus dem Gerechtigkeitsgedanken heraus gewährt werden.
Kein Anspruch aus Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs
Diese richterlich entwickelte Anspruchsgrundlage findet neben §§ 56, 65 IfSG keine Anwendung, da einerseits die Entschädigungsansprüche des IfSG nach ihrem Rechtsgedanken (s.o.) abschließend sind und andererseits der Anwendungsbereich ohnehin nicht eröffnet wäre: Der Schadensersatz wegen Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG ist für Härtefälle nach unzumutbarer Enteignung vorgesehen. Derartig massenhafte und umfangreiche Entschädigungen stünden wegen der enormen Ausdehnung des Anwendungsbereichs im Widerspruch der Gesetzmäßigkeit einer richterlichen Entscheidung.
Im Ergebnis stützt der BGH mit der Verneinung etwaiger Staatshaftungsansprüche den Gedanken des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG): die staatliche Gemeinschaft trägt Lasten mit, die für alle entstanden sind, aber nur zufällig einen bestimmten Personenkreis besonders hart treffen. Ein Ausgleich erfolgte schon durch die Corona-Soforthilfen.
Quelle: Pressemitteilung BHG Nr. 33/2022 = Bundesgerichtshof