Das VG Würzburg hat in einem Urteil vom 26.10.2021 die Corona-Infektion eines Lehrers als Dienstunfall anerkannt (W 1 K 21.536).
Kürzlich hat bereits das VG Augsburg über die Klage eines Polizisten zum Dienstunfall durch Corona entscheiden (wir berichteten).
Kein Anspruch aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG
Der Anspruch des klagenden Lehrers auf Anerkennung als Dienstunfall ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG.
Darin heißt es:
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 81 BayBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
Danach wäre ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein muss. Diese Bedingungen seien nach Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt.
Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG einschlägig
Vielmehr ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Sars-Cov-2-Infektion als Dienstunfall aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG, der wie folgt lautet:
(3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Demnach lag hier ein Dienstunfall vor, da es sich um eine Berufskrankheit handelt, denn die Beamtin bzw. der Beamte war bei der Verrichtung ihres bzw. seines Dienstes eine besondere Gefahr ausgesetzt.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass an der entsprechenden Schule im Dezember 2020 im Lehrerkollegium ein erhöhtes Infektionsgeschehen herrschte.
Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.