Das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz wird kommen.
Das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz ist eines der größten Reformvorhaben der letzten Jahre. Nun wurden die nächsten Hürden auf dem Weg zur Verabschiedung genommen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 6. Juni 2019, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“ (19/9491) in der vom Verteidigungsausschuss geänderten Fassung (19/10682) angenommen.
Generelle Zufriedenheit
Bei der öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses zuvor zeichnete sich eine generelle Zustimmung der geladenen Sachverständigen ab. Dies ist natürlich kein Wunder, haben der Deutsche BundeswehrVerband und die anderen Interessensverbände im Vorfeld eifrig am Gesetz mitgewirkt.
Kritik an Arbeitszeitregelungen
Dennoch war aus den Mündern der Experten im Vorfeld nicht nur Lob zu hören. Kritik entzündete sich vor allen an den geplanten Reformen der wöchentlichen Arbeitszeit, deren Ausgestaltung im ursprünglichen Entwurf den Vertretern der Soldatinnen und Solden zu schwammig formuliert wurde.
Das Gesetz wurde anschließend dahingehend konkretisiert, dass fortan im Soldatengesetz von einer grundsätzlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden die Rede ist. Nur in Ausnahmefällen soll dann eine höhere Wochenarbeitszeit gelten. André Wüstner, Vorsitzender des BundeswehrVerbandes, kritisierte darüber hinaus, dass der Entwurf im Gegenzug keine Kompensation für die geleistete Mehrarbeit vorsieht. Dieser Punkt wurde noch angepasst.
Einsatzversorgung für alle Gefährdungslagen?
Ebenso keine hundertprozentige Zufriedenheit herrschte bei der Ausweitung der Leistungen der Einsatzversorgung auf „einsatzgleiche Verpflichtungen“. Diese sollte künftig aber der Gefährdungsstufe 3 gelten, die Verbände hätten sich deren Anwendung aber bereits ab Stufe 2 gewünscht. Auch hier steuerte der Gesetzgeber nach. Die Einsatzversorgung für einsatzgleiche Verwendungen gilt nun uneingeschränkt für alle Verwendungen dieser Art.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Reform vermutlich zum August in Kraft treten.
Quellen: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw23-de-bundeswehr-einsatzbereitschaft-643306
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw23-pa-verteidigung-644568