Wenn Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. Dürfen sie dadurch keine Nachteile im Hinblick auf ihren beruflichen Werdegang erfahren.
Dieses Prinzip beinhalten auch die einzelnen Landespersonalvertretungsgesetze. In der Praxis bringt es immer wieder Schwierigkeiten mit sich. Das wird auch in einem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) deutlich, in dem das Gericht zu der Frage zu entscheiden hatte, ob Dienstherren bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und anderer leistungsbezogener Besoldung auch freigestellte Personalratsmitglieder berücksichtigen müssen.
Überraschenderweise verneinte das BVerwG diese Frage.
Betroffener Personalrat war vollständig freigestellt
Im konkreten Fall war ein Polizeihauptkommissar im Dienst der Bundespolizei betroffen. Er war Mitglied des Gesamtpersonalrats und wurde wegen seiner Tätigkeit als Personalrat ganz von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Er will durchsetzen, dass er auch während seiner Freistellung bei der leistungsbezogenen Besoldung berücksichtigt wird und ihm Leistungsprämien und andere Leistungsbesoldung nicht vorenthalten werden.
Anders als die Vorinstanz (AZ: OVG 1 A 727/16) entschied das BVerwG zugunsten des Dienstherrn und konnte keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot erkennen.
Benachteiligungsverbot bezieht sich auf „den Weg nach oben“
Dieses Verbot hat das Ziel, dass Personalratsmitgliedern, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wurden, „in ihrem beruflichen Werdegang“ nicht benachteiligt werden. Gemeint ist damit laut BVerwG „der Weg nach oben“. Geschützt ist demnach die dienstrechtliche Stellung des Beamten. Insofern meint, aus Sicht des BVerwG, der „berufliche Werdegang“ hier primär Beförderungen – nicht aber die Bewilligung einer der verschiedenen Formen der Leistungsbesoldung.
Fiktive Nachzeichnungen dienstlicher Beurteilungen
Los gelöst von dieser Thematik thematisierte das BVerwG vor allem die Handhabung der „fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen“. Das allgemeine Benachteiligungsverbot schützt den Beamten vor einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten. Damit dieser Grundsatz gewährleistet werden kann, sind in der Praxis seit langem „fiktive Nachzeichnungen“ des beruflichen Werdegangs üblich und anerkannt. In diesen Fällen die letzte dienstliche Beurteilung des freigestellten Beamten – unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter – „fiktiv fortgeschrieben“.
Allerdings sah das BVerwG diese Praxis der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf die leistungsbezogene Besoldung als „nicht hilfreich“ an.
Dienstvorgesetzter hat Ermessen
Die Besonderheit bei der Gewährung von Leistungsprämien und anderen leistungsbezogenen Besoldungsformen besteht darin, dass die Entscheidung über deren Gewährung in das Ermessen des Dienstvorgesetzten gestellt ist. Beamte haben hier lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Relevant ist hier, dass das BVerwG entschied, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in diese Ermessensentscheidung hat. Dies setze nach Meinung des BVerwG voraus, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine herausragende besondere Leistung (persönlich oder als Teammitglied) erbracht hätte. Für diese Annahme bedürfe es einer „belastbaren Tatsachengrundlage“. Für eine belastbare Prognose über die Gewährung von Leistungsprämien seien die fiktionalen beamtenrechtlichen Instrumente aber „nicht geeignet“ (Az. BVerwG 2 C 22.18).