Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen oder kurz Infektionsschutzgesetz steht aktuell im Mittelpunkt vieler Gesetzesinitiativen.
Aufgrund der Erfahrungen aus dem Geschehen im Frühjahr erfolgt nun auch die stärkere Einbeziehung der Bundeswehr in die Abläufe nach dem Infektionsschutzgesetz. So gibt es aufgrund der bisherigen Erfahrungen während der Pandemielage Anpassungen im § 54a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies betrifft insbesondere die Erweiterung der Zuständigkeit der Bundeswehr im Vollzug des IfSG für Soldatinnen und Soldaten auch außerhalb ihrer Dienstausübung. Die Erweiterung dient der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
Bundeswehr erhält endgültige Entscheidungsbefugnis
Soweit Maßnahmen die Bekämpfung übertragbarer Krankheit betreffen, sollen diese im Benehmen mit den zuständigen zivilen Stellen erfolgen. Hierbei soll der Bundeswehr bei Differenzen die endgültige Entscheidung vorbehalten sein, um Verzögerungen bedingt durch den Abstimmungsprozess zu vermeiden.
Verfahrensvereinfachung bei ausländischen Streitkräften
Darüber hinaus wird die Zuständigkeit für ausländische Streitkräfte bei Übungen und Ausbildungen konkreter geregelt. Diese Zuständigkeit wird ebenfalls den Stellen der Bundeswehr zugewiesen. Dies dient einerseits einer Verfahrensvereinfachung, da für die ausländischen Streitkräfte bei landkreisübergreifenden Übungs- und Ausbildungsvorhaben dann nur eine Zuständigkeit besteht. Andererseits können bei gemeinsam mit der Bundeswehr durchgeführten Ausbildungen und Übungen Angehörige der ausländischen Streitkräfte in Hinblick auf Maßnahmen zum Infektionsschutz problemlos den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gleichgestellt werden.
Quelle: Bundesrat.de