Die Bundeswehr kann sich bei der Bereitstellung von Vergabeunterlagen nicht darauf verlassen, dass ein Bieter diese im Internet schon finden wird. Vielmehr müssen diese ohne Umwege auffindbar sein.
Zu diesem Verfahren hat der Gesetzgeber klare Regeln aufgestellt. Nach § 41 Abs. 1 VgV müssen öffentliche Auftraggeber wie die Bundeswehr in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen „vollständig und direkt“ abgerufen werden können.
Die Vergabekammer des Bundes stellt vor diesem Hintergrund noch einmal klar, dass der Verweis auf zwei Internetseiten und die Notwendigkeit dort selbst nach den Vergabeunterlagen zu suchen, diesen Anforderungen nicht genügen.
Sich auf einer Internetseite „erst einmal mehrfach ‚durchklicken‘ zu müssen,“ widerspreche den Vorgaben von § 41 Abs. 1 VgV. Dagegen hat das OLG Düsseldorf (11.07.2018, VII Verg 24/18) kürzlich entschieden, dass es ausreichen kann, wenn in der Auftragsbekanntmachung ein Link steht wird, unter dem die Eignungsanforderungen und Nachweise unmittelbar abrufbar sind. Die Bundeswehr sollte daher die Verlinkungen in ihren Angebotsbekanntmachungen stets darauf prüfen, ob dort sämtliche Vergabeunterlagen direkt abrufbar sind.
Über den Autor: Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte, Berlin. Er berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitswirtschaft bei der Konzeption bzw. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und in Nachprüfungsverfahren. Herr Dr. Soudry tritt regelmäßig als Referent auf und publiziert laufend zu vergaberechtlichen Themen. SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte werden von Who´s Who Legal und JUVE als Kanzlei für Vergaberecht empfohlen. Dr. Soudry bloggt laufend zum VS-Vergaberecht.