Große Veränderungen für die Bundeswehr kündigen sich an. Im Bundesrat wird derzeit der Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) besprochen. Die Änderungen sind vielseitig. Hier erfahren Sie die wichtigsten Kernpunkte.
Dringlichstes Ziel des Entwurfes ist es, die Attraktivität des Dienstes für die Bundeswehr zu erhöhen. Damit kann das Gesetz gewissermaßen als „nächste Stufe“ nach dem Attraktivitätssteigerungsgesetz aus dem Jahr 2015 betrachtet werden. Daraus lassen sich Maßnahmen für eine Reihe von Gruppen ableiten.
Reserve
Es wird eine neue Art des Wehrdienstes zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft geschaffen. Künftig kann der Reservedienst auch in Teilzeit absolviert werden.
Berufssoldaten
Unteroffiziere ohne Portepee können fortan Berufssoldaten werden. Ziel ist die Stärkung der Personalbindung in der Bundeswehr durch attraktive Perspektiven für leistungsstarke Soldatinnen und Soldaten.
Arbeitszeit
Die Regelungen der letzten Jahre (Stichwort Arbeitszeitverordnung) werden generell nicht einkassiert. Es soll jedoch die temporäre Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung von Arbeitszeitvorschriften auszusetzen, wenn dies erforderlich ist.
Einsatzgeschädigte
Einsatzgeschädigte sollen mehr Unterstützung erhalten. Dazu werden künftig auch Angehörige in die Therapien miteinbezogen werden.
Einsatzversorgung
Künftig wird auch bei „einsatzgleichen Verpflichtungen“ Einsatzversorgung gewährt. Dies gilt für Maßnahmen, die sich unterhalb der Schwelle eines Einsatzes nach § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes bewegen, jedoch Einsatzcharakter im militärfachlichen Sinne haben.
Berufsförderung
Lebensältere und länger dienende Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten mehr Unterstützung mit Blick auf die Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt. Dazu soll es mehr Beratungsgespräche, Eingliederungsseminare, Berufspraktika über die Verbesserung der Übergangsgebührnisse oder begleitenden Leistungen wie Trennungsgeld oder Reisekosten (für die Dauer des Anspruchs auf Berufsförderung) bis zur Gewährung von Leistungen an potentielle Arbeitgeber geben.
Quelle: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0101-0200/102-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1