Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag eines Bundeswehrsoldaten auf Zulassung zur Feldwebel-Laufbahn und die Verlängerung seiner Dienstzeit abgelehnt. Grund waren gesundheitliche Bedenken und fehlerhafte Fristenregelungen im Rechtsbehelfsverfahren.
Ein Bundeswehrsoldat hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos versucht, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zur Feldwebel-Laufbahn und die Verlängerung seiner Dienstzeit vorzugehen. Der Antragsteller, der an Diabetes Typ 1 leidet, hatte argumentiert, dass seine Erkrankung ihn nicht in seiner Dienstfähigkeit beeinträchtige. Trotz der Unterstützung seiner direkten Vorgesetzten und der truppenärztlichen Empfehlung wurde der Antrag durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgelehnt.
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führte zur Fristverwirrung
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die dem Ablehnungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Sie enthielt keine klare und umfassende Information über die unterschiedlichen Rechtsbehelfe und deren Fristen. Dies führte dazu, dass der Soldat seine Beschwerde an die falsche Stelle richtete und diese erst verspätet beim zuständigen Bundesministerium der Verteidigung eintraf. Dennoch bewertete das Gericht die verspätete Einreichung aufgrund der unklaren Rechtsbehelfsbelehrung als gerechtfertigt und ließ den Antrag in dieser Hinsicht zu.
Gesundheitliche Eignung als zentrales Entscheidungskriterium
Die Ablehnung des Laufbahnwechsels wurde in der Sache durch die gesundheitliche Beurteilung des Antragstellers begründet. Die Beratende Ärztin des Bundesamts und des Verteidigungsministeriums stellte fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung dauerhaft erheblich eingeschränkt verwendungsfähig sei. Die medizinischen Gutachten verwiesen auf notwendige dauerhafte Auflagen, darunter eingeschränkte Einsatzfähigkeit im Ausland, Vermeidung von Nachtschichten und körperlich fordernden Aufgaben. Trotz gegensätzlicher Einschätzungen durch behandelnde Privatärzte folgte das Gericht den militärärztlichen Einschätzungen, die aufgrund ihres detaillierten Bezugs zur Diensttätigkeit als aussagekräftiger beurteilt wurden.
Fristen und Verfahrensfragen als zentrale Streitpunkte
Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist korrekt eingehalten hatte. Obwohl der Antragsteller seine Beschwerde formell verspätet einreichte, erkannte das Gericht an, dass der Fehler auf eine unklare Rechtsbehelfsbelehrung zurückzuführen war. Das Gericht stellte klar, dass die Bundeswehr bei Bescheiden, die sowohl statusrechtliche als auch truppendienstliche Entscheidungen betreffen, umfassend über die jeweiligen Rechtsbehelfe und Fristen belehren muss.
Quelle: BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 7.23