Bundesverwaltungsgericht gewährt Soldat Prozesskostenhilfe in Impflicht-Fall

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Regelungen zur Prozesskostenhilfe auch in Verfahren innerhalb der Bundeswehr anwendbar sind. Ein Soldat hatte finanzielle Unterstützung für einen Rechtsstreit gegen die Verpflichtung zur Duldung der COVID-19-Impfung beantragt und diese bewilligt bekommen.

In einem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 2024 beschlossen, einem Soldaten Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieser wollte gerichtlich gegen die Verpflichtung zur Duldung einer COVID-19-Impfung vorgehen.

Der Soldat hatte beantragt, Prozesskostenhilfe für seinen Rechtsstreit gegen die Pflicht zur COVID-19-Impfung zu erhalten. Der Bewilligungsantrag war erfolgreich, weil die relevanten Bestimmungen aus der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung auch in Wehrbeschwerdeverfahren anwendbar sind. Der Senat stellte fest, dass diese Regelungen nicht durch das Wehrdisziplinarrecht oder andere spezifische Vorschriften ausgeschlossen werden.

Bedarf an Prozesskostenhilfe

Es wurde betont, dass es auch in Wehrbeschwerdeverfahren Situationen gibt, in denen ein Soldat aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen. Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, der im Grundgesetz verankert ist, gebietet es, auch unbemittelten Soldaten die Möglichkeit zu geben, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Erfolgsaussichten des Verfahrens einbezogen

Das Gericht bewertete die Erfolgsaussichten des Verfahrens als hinreichend. Auch wenn das Bundesministerium der Verteidigung inzwischen angekündigt hatte, die Pflicht zur Duldung der Impfung aufheben zu wollen, bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife komplexe rechtliche Fragen zur Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Impfpflicht. Diese Fragen hätten eine erneute Prüfung durch den Dienstherrn erfordert und waren nicht ohne Weiteres zu klären.

Bedürftigkeit des Antragstellers

Der Antragsteller wurde als bedürftig eingestuft, da er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Daher wurde ihm Prozesskostenhilfe gewährt und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet, da dies für seine Vertretung notwendig war.

Mit dieser Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass auch Soldaten in Wehrbeschwerdeverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Rechts auf gleichen Zugang zu gerichtlichem Schutz, unabhängig von der finanziellen Situation.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2024 (1 WB 41.23).