Lange wurde um einen Kompromiss gerungen. Nun haben Bundestag und Bundesrat den Einigungsvorschlag angenommen.
Am 25. November 2022 haben Bundestag und Bundesrat dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt. Zuvor war der Vermittlungsausschuss angerufen worden, weil der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates die erforderliche absolute Mehrheit verfehlt hatte.
Der Vermittlungsausschuss hatte sich am 23. November 2022 auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt:
Kürzere Karenzzeit:
Die Karenzzeit dauert ein Jahr statt wie im Bundestagsbeschluss vorgesehen zwei Jahre. In dieser Zeit werden die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt.
Geringere Schonvermögen:
Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro (Bundestagsbeschluss ursprünglich 60.000 Euro) für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro (Bundestagsbeschluss ursprünglich 30.000 Euro) für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet.
Zum Schonvermögen zählt dem Kompromiss nach auch selbst genutztes Wohneigentum ab einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern bei einem selbstgenutzten Haus bzw. 130 Quadratmetern bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter.
Wegfall der Vertrauenszeit:
Der Bundestag hatte eine sechsmonatige Vertrauenszeit vorgesehen, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Diese Vertrauenszeit entfällt nun, Sanktionen sind von Beginn an in einem dreistufigen System möglich. Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Keine Leistungsminderung erfolgt, wenn sie im Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
Das Gesetz wird zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft treten.