Bundesregierung legt Entwurf eines Brexit-Übergangsgesetzes vor

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung für den Übergangszeitraum Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herstellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen.

Hintergrund

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich) den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Danach endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs am 30. März 2019. Das geplante Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Austrittsabkommen) sieht einen anschließenden Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vor, in dem das Unionsrecht grundsätzlich weiter auf das und in dem Vereinigten Königreich anzuwenden ist.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung für den Übergangszeitraum Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herstellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen.

Zudem soll eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich. Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde. Davon soll zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.

Wesentlicher Inhalt

Der unter Federführung des Auswärtigen Amtes ausgearbeitete Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bestimmungen im Bundesrecht, welche auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums so zu verstehen sind, dass auch das Vereinigte Königreich erfasst sein soll, sofern keine der in dem Gesetzentwurf genannten Ausnahmen greift.

Damit längere Bearbeitungszeiten nicht zu Lasten von britischen Einbürgerungsbewerbern in Deutschland oder von deutschen Einbürgerungsbewerbern im Vereinigten Königreich gehen, die ihren Antrag auf Einbürgerung noch vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt haben, soll nach dem Gesetzentwurf in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt und Mehrstaatigkeit hingenommen werden.

Ein Beitrag von Dr. Hans-Peter Welte