Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine sollen in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen können. Dies hat der Bundestag am 17. November 2023 auf Initiative der Koalitionsfraktionen beschlossen.
Das Gesetz bedarf allerdings noch der Zustimmung der Länder. In seiner letzten Sitzung vor Weihnachten am 15. Dezember stimmt der Bundesrat darüber ab.
Anpassung an gestiegene Kosten
Die Sonderzahlung soll 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat betragen. Sie soll von der betreuten Person bezahlt werden. Ist diese mittellos, springt die Staatskasse ein. Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.
Pauschale für ehrenamtliche Betreuer
Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können nach dem geplanten Gesetz eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.
Die Sonderzahlung soll zeitlich begrenzt auf zwei Jahre erfolgen, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 will das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vorlegen.
Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung würden für die Länder Kosten entstehen. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden. Stimmt der Bundesrat zu, tritt das Gesetz bereits am 1. Januar 2024 in Kraft.
Quelle: Newsletter Bundesrat vom 8.12.2023