Entsprechend der gesetzlichen Regelungen werden die Bezugsgröße, die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze angepasst.
Gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2020 werden die maßgeblichen Rechengrößen turnusgemäß angepasst, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung am 20.10.2021 beschlossen.
Die Lohnentwicklung im Jahr 2020 betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent. In den alten Bundesländern betrug sie minus 0,34 Prozent, in den neuen Bundesländern steigen die Rechengrößen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022
- Bezugsgröße: 3.290 Euro/Monat (West) und 3.150 Euro/Monat (Ost) – Im Vergleich zum Jahr 2021 bleibt die Bezugsgröße West unverändert, die Bezugsgröße Ost betrug 2021 3.115 Euro/Monat. Die Bezugsgröße wird unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.
- Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 7.050 Euro/Monat (West) und 6.750 Euro/Monat (Ost) – Im Vergleich zum Jahr 2021 sinkt die Beitragsbemessungsgrenze West um 50 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt um 50 Euro/Monat.
- Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze): 64.350 Euro – Im Vergleich zum Jahr 2021 bleiben beide Werte unverändert.
- Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro/Monat – Im Vergleich zum Jahr 2021 bleiben beide Werte unverändert.
Eine Übersicht der Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 (auf Basis des Referentenentwurfs) können Sie hier sehen.