Die neuen Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende treten in zwei Stufen, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Wichtige Regelungen, die seit 1. Januar 2023 gelten:
Es gibt in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mehr entweder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern einheitlich Bürgergeld. Die Behörden haben aber noch bis Mitte 2023 Zeit, um alle Formulare anzupassen.
Die Regelsätze wurde je nach Regelbedarfsstufe zwischen 35 und 53 Euro erhöht.
Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach einer Karenzzeit von 12 Monaten geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Das gilt nicht für die Heizkosten, die im angemessenen Umfang gewährt werden.
In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.
Nicht mehr jede angebotene Stelle muss angenommen werden. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde aufgehoben. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.
Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert.
- Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.
Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen.
Wichtige Regelungen, die zum 1. Juli 2023 in Kraft treten:
Erhöhung der Freibeträge: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden (statt bisher 20 Prozent).
Geschützes Einkommen:
- Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie
- Bundesfreiwilligen- und FSJ - dienstleistende bis zu 520 Euro (Minijob-Grenze) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
- Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
- Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
- Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
- Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
Kooperationsplan ersetzt Eingliederungsvereinbarung:
- Der Kooperationsplan soll als „rote Faden“ für die Arbeitssuche dienen. Er wird gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet und in verständlicher Sprache niedergeschrieben.
- Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.
- Es wird ein Schlichtungsverfahren eingeführt, wenn es bei der Erarbeitung des Kooperationsplanes zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte.
- Für Menschen, die bereits am 31. Dezember 2022 im Leistungsbezug waren, wird ein Kooperationsplan schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.
Neues Angebot – Coaching: Bürgergeld-Beziehende können eine ganzheitliche Betreuung/Coaching in Anspruch nehmen. Dieses Angebot kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Verbesserungen bei der Weiterbildung:
- Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen - und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
- Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
- Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf künftig auch unverkürzt gefördert werden.