Scheidet ein Zeitsoldat oder eine Zeitsoldatin aus der Bundeswehr aus, stehen ihnen Unterstützungen des Dienstherrn in Form von Übergangsbeihilfe oder Zulassungsscheinen zu.
Der Zulassungsschein, auch Z-Schein genannt, ist für den Fall gedacht, dass der ehemalige Soldat/die ehemalige Soldatin in den öffentlichen Dienst wechseln will. Diesen Z-Schein muss er/sie aber nicht annehmen und kann ihn nach einiger Zeit gegen die Auszahlung der offenen Übergangsbeihilfe zurückgeben.
Wie das Bundesverwaltungsgericht (2 C 6.18) nun bestätigte, können ehemalige Soldatinnen und Soldaten auch später als die üblichen acht Jahre nach Dienstzeitende den Zulassungsschein zurückgeben. Voraussetzung ist aber, dass diese vor dem 1. Juni 2005 aus der Bundeswehr ausgeschieden sind.
Geklagt hatte ein ehemaliger Oberfeldwebel, der nach seinem Dienstzeitende im Jahr 2000 zwar einen Zulassungsschein beantragte, diesen aber nicht für den Eintritt in den Öffentlichen Dienst nutzte. Seinen Antrag auf Auszahlung der restlichen Übergangsbeihilfe im Jahr 2014 verwehrte ihm die Bundeswehr daraufhin.
Das Gericht schreibt dazu: „Diejenigen Soldaten auf Zeit, denen nach dem bis zum 1. Juni 2005 geltenden Recht Ansprüche auf Versorgung nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 SVG zustanden, sollen durch die am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Veränderungen jedenfalls insoweit unberührt bleiben, als diese Neuregelungen ihre Rechtsposition beeinträchtigen.“