Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die grundsätzlich interessante Frage zu entscheiden, ob eine Kommune berechtigt ist, ein „erweitertes" Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet zu verteilen, das neben amtlichen Mitteilungen auch redaktionelle Beiträge sowie Anzeigen enthält (Az.: I ZR 112/17). Wie nun bekannt wurde, wird das Gericht die Sache am 13.09.2018 verhandeln.
Die in dem Fall Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Sie veröffentlichte bereits seit dem Jahr 1968 unter dem Titel „Stadtblatt" ein kommunales Amtsblatt. Seit dem Jahr 2003 erschien das „Stadtblatt" unter Einschaltung eines privaten Verlagsunternehmens in seiner jetzigen Form. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Ab dem 01.01.2016 ließ die Beklagte das „Stadtblatt" kostenlos an etwa 17.000 Haushalte im Stadtgebiet verteilen. Das „Stadtblatt" besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen sowie einem Anzeigenteil. Der redaktionelle Teil wird von der Beklagten selbst verantwortet.
Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Sie gibt unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, zumindest die kostenlose und vollflächige Verteilung des „Stadtblatts" sei nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.