Die Ehefrau einer Kindesmutter wird nicht automatisch mit der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Elternteil. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 10.10.2018 ‒ XII ZB 231/18).
Norm des § 1592 (Vaterschaft) gilt nicht
Dem BGH zufolge ist allein eine Elternstellung gemäß oder entsprechend § 1592 Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen. Die Anwendung dieser Norm scheidet aber aus, weil die Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar ist.
Wie der BGH feststellt, haben die Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand. Hieran habe auch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (also die „Ehe für alle") nichts geändert.
Ehefrau der Kindesmutter bleibt auf Adoption verwiesen
Die Ehefrau einer Kindesmutter bleibt dem BGH zufolge danach ‒ jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ‒ auf eine Adoption gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen. So kann sie in die rechtliche Elternstellung gelangen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 172/18 vom 30.10.2018