Wer sich für den Dienst als Zeitsoldatin oder Zeitsoldat bewirbt, benötigt bestimmte persönliche Voraussetzungen. Neben der körperlichen Fitness sind es auch charakterliche Anforderungen, nach denen Bewerber ausgewählt werden. Gilt ein rechtsgültiger Strafbefehl als Ausschlusskriterium?
Ein Mann bewirbt sich für die Feldwebellaufbahn bei der Bundeswehr, für die er auch zugelassen wird. Doch dann wird bekannt, dass er einen gegen ihn verhängten Strafbefehl bei der Bewerbung nicht angegeben hat. Es folgt die Entlassung aus der Bundeswehr aufgrund arglistiger Täuschung. Zu Recht?
Das VG Saarland (Beschluss vom 13.07.2021 - 2 L 575/21) entschied in diesem aktuellen Fall zugunsten des entlassenen Soldaten. Aus mehreren Gründen hätte der Soldat nicht entlassen werden dürfen.
Strafmaß hat keinen Eintrag in das Führungszeugnis zur Folge
Zum einen erfüllte das vermeintlich verschwiegene Strafmaß nicht die Anforderungen, nach denen eine Entlassung überhaupt notwendig gewesen wäre. Der erlassene Strafbefehl lag mit 35 Tagessätzen unter der Grenze, nach der eine Eintragung in ein Führungszeugnis erfolgt. Darum kreuzte der Soldat im Bewerbungsbogen auch korrekt an, dass er nicht vorbestraft sei. Es lag also keine Täuschung nach den §§ 46 und 55 des Soldatengesetzes vor.
Vom Bewerber ging keine besondere Gefahr aus
Zusätzlich waren die Voraussetzungen des Bundeszentralregistergesetzes schon deshalb nicht gegeben, weil das Bundesamt für das Personalmanagement bzw. das Karrierecenter der Bundeswehr kein Recht auf unbeschränkte Auskunft über die persönlichen Daten des Bewerbers hatten. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn besonders dringliche Gründe, etwa zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund, vorgelegen hätten. Eine Verurteilung wegen Nötigung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von lediglich 35 Tagessätzen zählt nicht dazu.
Soldat verhielt sich tadellos
Dies gilt laut Richter umso mehr, als der Bewerber zur Laufbahn der Feldwebel zugelassen worden ist, obwohl er in einem weiteren Bewerbungsbogen zur Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel den Strafbefehl angegeben hat. Das Auftreten und Verhalten des Antragstellers gegenüber Vorgesetzten war während der Dienstzeit tadellos und seine Leistungen boten keinen Grund zur Beanstandung.
Laufbahn kann fortgesetzt werden
Aus diesen genannten Gründen war die Entlassung aus der Bundeswehr rechtswidrig. Der Soldat kann seine Karriere fortsetzen.