In einem Wehrbeschwerdeverfahren hat ein Oberstleutnant vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig durchgesetzt, dass die Besetzung eines A-15-Dienstpostens als Dezernatsleiter und Instandsetzungsstabsoffizier mit einem konkurrierenden Bewerber vorläufig ungültig ist.
In dem Bewerber-Auswahlverfahren gab es zwingende und wünschenswerte Anforderungen an die Kandidaten. Unbedingt erforderlich war die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) „Bearbeiter Produktnutzung Bundeswehr“. Keiner der Bewerber hatte die Zuerkennung dieser ATN, bis auf den Antragsteller: Er hätte zum Dienststellen-Antritt die entsprechende Ausbildung absolviert. Zudem sieht er sich im Bewerbungsverfahren mit einem Behinderungsgrad von 30 Prozent und einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen benachteiligt.
Auswahl-Kriterium weggelassen
Dies wies das BMVg zurück. Nach dessen Ansicht hatte zum Zeitpunkt der Auswahl-Entscheidung keiner der 31 Bewerber, die näher betrachtet wurden, die erforderliche ATN. Deshalb habe man das Auswahlverfahren ohne dieses Kriterium fortgeführt. Zu dem Eilverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig war auch der vorübergehende Gewinner der Stellen-Ausschreibung eingeladen, gegen dessen Auswahl sich der Antragsteller wendet.
Bundesverwaltungsgericht sieht Fehler im Auswahlverfahren
Der erste Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu folgendem Beschluss: Im BMVg erforderten dienstliche Gründe, dass es die Stelle zum 4. Januar 2021 besetzte. Die Entscheidung dazu fiel am 19. November 2020 auf den zum Gerichtsverfahren beigeladenen Bewerber.
Zwar war die fragliche ATN dem Beschwerdeführer und Antragsteller erst wenig später am 11. Dezember 2020 zuerkannt worden, doch dies indiziere mit hinreichender Gewissheit, dass „wesentliche weitere Ausbildungsschritte, die nicht in kurzer Zeit nachholbar wären, Ende November 2021 nicht mehr ausstanden, selbst wenn - wie das Bundesministerium der Verteidigung vorbringt - neben diesem Lehrgang auch noch weitere Ausbildungsabschnitte zu absolvieren waren.“
Schwerbehindertenvertretung wohl unbeteiligt
Somit verletze die Auswahlentscheidung „voraussichtlich den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers“, der auch das Vertrauen des Bewerbers in die ausgeschriebenen Auswahlkriterien schütze, unter denen er sich während seiner Bewerbung um den Dienstposten der Konkurrenz stellte. Einiges spreche darüber hinaus dafür, dass die Dienststelle im Auswahlverfahren die zuständige Schwerbehindertenvertretung gar nicht beteiligt hatte. Dies wäre jedoch laut § 178 Abs. 2 Satz 1 SBG IX (vgl. ZDv A-1473/3) angebracht gewesen.
Endgültige Entscheidung folgt
Aus diesen Gründen müsse der Beigeladene, der die ausgeschrieben Arbeitsstelle zum 4. Januar 2021 zunächst antreten durfte, akzeptieren, dass er auf den nach A 15 dotierten Dienstposten des Dezernatsleiters und Instandsetzungsstabsoffizier nun verzichtet: bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung. Die dem Beschwerdeführer und Antragsteller entstanden Aufwendungen trägt der Bund.
Quelle: Beschluss - BVerwG 1 W-VR 7.21