Kürzlich wurde einer pensionierten Lehrerin das Ruhegehalt aberkannt wegen Bezeichnung Deutschlands als „Scheinstaat“.
Im Ruhestand Reichbürgergedankengut entwickelt
Im konkreten Fall handelt es sich um eine ehemals verbeamtete Lehrerin, die im Jahr 2006 in Pension ging. Circa ein Jahrzehnt später wurde sie durch aktives Vertreten von Reichsbürgergedankengut auffällig. Sie hatte zwei Bücher veröffentlicht und mehrerer Schreiben an Behörden mit entsprechendem Gedankengut verfasst.
Land leitet Disziplinarklage ein
Das Land Rheinland-Pfalz hatte wegen der Veröffentlichungen eine Disziplinarklage gegen die Frau eingeleitet und dies begründet mit dem Aktivismus gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach erfolgter Pensionierung.
Disziplinarkammer spricht Ruhegehalt ab
In der Folge sprach die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtshofs Trier der ehemaligen Lehrerin das Ruhegehalt ab. Ihre Aussagen seien typisch für Reichsbürgerbewegung und richteten sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Staates.
Lehrerin erhebt Klage vor OVG
Vor dem Oberverwaltungsgericht wies die Frau auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit hin. Ihre Aussagen habe sie als "kritische Demokratin" und Wissenschaftlerin getätigt.
Das OVG Koblenz bestätigte, dass die Aberkennung des Ruhegehaltes rechtmäßig sei: sofern eine pensionierte Lehrerin aktiv Reichsbürgergedankengut vertritt, verliert sie ihren Anspruch auf Ruhegehalt. Durch Diffamierung des Staates und seiner Institutionen stellt sie sich aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und verstößt somit gegen ihre Verpflichtung zur Verfassungstreue, so das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG) (Az: 3 A 10615/21.OVG).
Eindeutige Äußerungen der Klägerin verletzen Treuepflicht
Die Klägerin lehne die Verfassungsordnung Deutschlands als „ungültig“ ab und habe die BRD wiederholt als Schein- und Nichtstaat bezeichnet. Sie bezeichnete den ehemaligen Bundespräsidenten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur".
Schwerwiegende Verletzung auch über Dienstverhältnis hinaus
Mit den Äußerungen habe die Beamtin ihre Treuepflicht verletzt, die auch für den Ruhestand gelte.
Eine eine schwerwiegende Verletzung gegen die Treupflicht in Form der Herabsetzung sowie Diffamierung des Staates und seiner Institutionen können, so das OVG, nicht mit Verweis auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt sein.
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