Soldatinnen und Soldaten sowie Angehörige der Bundeswehrverwaltung können sich freuen. Das „Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)“ wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2570) bekannt gegeben.
Die Dienst- und Versorgungsbezüge steigen zum 1. März 2016 rückwirkend um 2,2 Prozent und zum 1. Februar 2017 um 2,35 Prozent. So liegt beispielsweise in der Besoldungsgruppe A 8 (Hauptfeldwebel) in der Stufe 4 das Grundgehalt rückwirkend zum 1. März 2016 bei 2 780,67 Euro, ab 1. Februar 2017 dann bei 2.846,02 Euro.
Das Artikelgesetz wirkt sich neben dem Bundesbesoldungsgesetz auf eine Reihe weiterer Gesetze aus, etwa der Erschwerniszulagenverordnung und Soldatenvergütungsverordnung.
Dienst an Samstagen und Sonntagen
Beispielsweise erhöhen sich in der Erschwerniszulagenverordnung rückwirkend zum 1. März 2016 die Zulagen für Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen auf 5,01 Euro je Stunde, zum 1. Februar 2017 dann auf 5,13 Euro. Die Zulage für Dienst an Samstagen steigt im selben Zeitraum von 1,15 Euro über 1,18 Euro auf 1,21 Euro.
Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
In der Soldatenvergütungsverordnung steigt zum 1. März 2016 der Anspruch für einen Dienst von mehr als 12 Stunden (bei mehr als sieben Monaten Dienstzeit) auf 33,47 Euro, zum 1. Februar 2017 auf 34,26 Euro. Bei Diensten von mehr als 16 Stunden sind dies bei weniger als sieben Monaten seit Dienstantritt 48,95 Euro und ab sieben Monaten 68,51 Euro.
Mehrarbeit
Auch die erst kürzlich eingeführte Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung ist von der Besoldungsrunde betroffen. Folgende Ansprüche für Mehrarbeit gelten hier künftig:
ab 1. März 2016
- in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 12,25 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 14,47 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 19,87 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 27,36 Euro,
ab 1. Februar 2017
- in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 12,54 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 14,81 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 20,34 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 28,00 Euro.