Das AG Stuttgart (Beschluss vom 10. Juli 2024 – 527 XIV 271/24) hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein nach § 62d AufenthG beigeordneter Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat.
Um die Abschiebung zu sichern, wurde gegen einen Pakistaner Sicherungshaft angeordnet. Dem Betroffenen wurde gemäß dem am 27. Februar 2024 neu eingeführten § 62d AufenthG ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet. In Anwesenheit des beigeordneten Rechtsanwalts wurde der Betroffenen persönlich angehört. Gegen den ergangenen Haftbeschluss legte der beigeordnete Rechtsanwalt Beschwerde beim Landgericht Stuttgart ein. Im Anschluss beantragte der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung in Höhe von 556,92 Euro festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Der Bezirksrevisor erhob gegen die Festsetzung Erinnerung. Nach seiner Ansicht bestünde keine gesetzliche Regelung, die einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründen könne. Eine Beiordnung nach § 62d AufenthG führe nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Die Regelungslücke sei auch nicht planwidrig, nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 (BR-Drs. 21/1/24) auf diese hingewiesen habe.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab. Es kam zu einem gerichtlichen Verfahren.
Beiordnung führt zur Zahlung aus Staatskasse
Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass dem anwaltlichen Vertreter ein Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG zusteht. Dieser bildet eine Auffangnorm bezüglich der Vergütung gerichtlich bestellter Rechtsanwälte. Daher sei es unschädlich, dass es keine spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der Vergütung von nach § 62d AufenthG bestellten Rechtsanwälten gäbe. Als weitere Beispiele für eine Vergütung dieser Art hat das Gericht die Fälle aus § 78 FamFG und § 408b StPO herangezogen. Hier gäbe es ebenfalls keine spezialgesetzliche Regelung und eine Vergütung erfolge über § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG.
Nach Auffassung des Gerichts sei es lebensfremd anzunehmen, dass ein gerichtlich verpflichtend beizuordnender Rechtsanwalt das Mandat übernehmen würde, ohne einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu haben.