Das Bundesverwaltungsgericht hat am 5. März 2021 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenaus oder in einer Arztpraxis entschieden.
Fahrten ins Krankenhaus
Der Kläger ist gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt. Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten, die im Jahr 2017 mit einem privaten Fahrzeug von seiner Wohnung zu dem rund 90 Kilometer entfernten Krankenhaus zurückgelegt worden sind. Dabei sind sechs ambulante operative Eingriffe am Auge und zwölf ambulante Nachkontrollen durchgeführt worden. Der Antrag des Klägers wurde durch die Beihilfestelle der Beklagten abgelehnt, weil keine der Fahrten ärztlich verordnet war. Der Kläger argumentierte, das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung sei eine überflüssige Förmlichkeit, weil sich jedenfalls in Fällen ambulanter Operationen die Notwenigkeit der Fahrten aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine ergäbe. Der Widerspruch und die Klage beim Verwaltungsgericht waren erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation des Klägers und hat der Berufung stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung auf die Revision der Beklagten geändert und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt.
Ärztliche Verordnung
Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass Aufwendungen für Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV (Heute: § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nur dann beihilfefähig seien, wenn die Fahrt ihrer Art nach unter den dort aufgeführten Katalog falle und ärztlich verordnet sei. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Beihilfe nur zu notwendigen Aufwendung gewährt werde, ergäbe, beziehe sich die ärztliche Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit der Beförderung. Sie beziehe sich nicht, wie von Kläger und Oberverwaltungsgericht vertreten, auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Eine Bescheinigung des Krankenhauses über Behandlungstermine belege noch nicht die medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Für diesen Beleg sei vielmehr eine Bestätigung durch eine ärztliche Verordnung notwendig. Die ärztliche Verordnung solle gewährleisten, dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Sachkundigen beurteilt und dadurch die Beihilfestelle zur Verwaltungsvereinfachung von eigenen Prüfungen entastet werde. Die daraus folgende Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten finde im Bundesbeamtengesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Auch liege kein Verstoß weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 17/2021 vom 05.03.2021