Beamtinnen und Beamte: COVID-19-Infektion als Dienstunfall?

Kann eine SARS-CoV-2-Infektion bei Beamtinnen und Beamten als Dienstunfall anerkannt werden?

Fürsorgepflicht des Dienstherrn?

Diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter an COVID-19 erkrankt ist und davon ausgeht, sich im Dienst infiziert zu haben. 
Gerade Personen im Dienst der Polizei, Gesundheitsfürsorge, aber auch Soldatinnen und Soldaten, die im Corona-Einsatz sind, sind hier besonders gefährdet. Einige Beamtinnen und Beamten haben im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung bislang Anträge auf Anerkennung als Dienstunfall gestellt. In Bayern wurde bislang keiner positiv beschieden, in Berlin wurden Anträge von fünf Beamten angeblich positiv entschieden.

Pandemie ist Allgemeingefahr

Aktuell mehren sich die Berichte, in denen Dienstherren in diesen Fällen auf eine sogenannte Allgemeingefahr verweisen und die Anerkennung als Dienstunfall verneinen. Eine Infektion gehöre auch dann "zum allgemeinen Lebensrisiko", wenn die Infektion während des Dienstes erfolge - so etwa bei der Teilnahme an einer Besprechung mit infizierten Kollegen. Anders sei der Fall, wenn es im Dienst zu einem Infektionsereignis kommt, das über das allgemeine Risiko hinaus gehe: wie beispielsweise das vorsätzliche Anspucken eines Polizisten durch einen nachweislich Infizierten.
Die Weltgesundheitsorganisation hat das Virus zur Pandemie erklärt. Die Infektion mit diesem Virus stellt daher in aller Regel eine Allgemeingefahr dar, die mangels Beweismöglichkeit nicht vom Dienstunfallschutz umfasst wird.
Generell werden potenzielle Dienstunfälle gemäß dem Beamtenversorgungsgesetz (§ 31 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht) behandelt und dahin gehend geprüft ob die anspruchsbegründenden Tatsachen, einschließlich der Kausalzusammenhänge vorliegen. Der Infektionszeitpunkt muss eindeutig bestimmbar sein und ein besonderer Ursachenzusammenhang zwischen der Infektion, der dienstlichen Tätigkeit und der Erkrankung bestehen.

Beweislastschwierigkeiten

Nach aktuellem Recht obliegt den Beamten die materielle Beweislast (Feststellungslast) für die Ursächlichkeit der Dienstausübung für die Ansteckung. Da ein entsprechender Nachweis wohl nur schwer gelingen wird, werden Anträge auf Anerkennung einer Erkrankung am SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall voraussichtlich wenig Erfolg haben.
Anders wäre es zu sehen, wenn der Dienstherr entgegen ärztlicher Hinweise eine Beamtin oder einen Beamten nicht von einer Präsenzpflicht befreit. Dann könnte eine Beweislastumkehr zu Lasten des Dienstherrn angenommen werden, so dass dieser beweisen müsste, dass sich der Beamte oder die Beamtin nicht im Dienst infiziert hat.
 
Entscheidungen zu dieser Thematik sind noch nicht ergangen.

 

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