Autonomes Fahren im Straßenverkehrsgesetz verankert

In Erweiterung der bereits bestehenden Normen zum hoch- und vollautomatisierten Fahren nimmt die Straßenverkehrsordnung nun auch Bestimmungen zum gänzlich autonomen Fahren auf.

Das Gesetz zum autonomen Fahren vom 12. Juli 2021 (BGBl. I, S. 3108; in Kraft getreten am 28. 7.2021) setzt somit den Kabinettsbeschluss vom 10. Februar 2021 mit wenigen Änderungen um.

Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden Änderungen lediglich in konkretisierender oder erweiternder Form vorgenommen; es wurden die Grundgedanken des Gesetzes nicht berührt.

  • Kerngedanke der neuen Regelungen zum autonomen Fahren ist, dass nur diejenigen Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zugelassen sind, bei denen die eigenständige Aufgabenausführung völlig verkehrssicher, zum Schutz der (anderen) Verkehrsteilnehmer und ohne Eingriffsmöglichkeiten Dritter von außen gewährleistet ist. 

Unter dieser Prämisse werden folgende Voraussetzungen festgelegt: 

Beschaffenheit der autonomen Fahrzeuge

Das autonome Fahrzeug muss über die technische Ausrüstung verfügen, mit der es das Fahrmanöver selbstständig und ohne, dass eine Überwachung durch die Technische Aufsicht (s.u.) nötig ist, ausführen kann.

Das System muss in der Lage sein, sich zu jeder Zeit in einen risikominimalen Zustand zu versetzen, Systemgrenzen festzustellen und anzuzeigen, sich nicht durch Fremdeinwirkungen durch Dritte von außen steuern zu lassen und der Technischen Aufsicht etwaiges erforderliches Eingreifen anzuzeigen und zu ermöglichen.

Technische Aufsicht (≈ Fahrzeugführer)

Die Technische Aufsicht hat unverzüglich auf die Signale des autonomen Fahrsystems zu reagieren, sodass stets das risikominimalste Fahrmanöver ausgeführt wird. Dies kann bedeuten, das autonome Fahrsystem zu deaktivieren oder dessen Aufforderungen manuell auszuführen. 

Haftung des Fahrzeughalters

Der Halter eines autonomen Fahrzeugs muss die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit prüfen und hat Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, dessen System und der Technischen Aufsicht zu treffen.

Es werden Daten erhoben über die Nutzungsdauer des autonomen Fahrsystems, den Systemstatus, die Umwelt- und Wetterbedingungen und alternative Fahrmanöver aber auch besondere anlassbezogene, außerplanmäßige Daten (bspw. Schadensfall, unvorhersehbares Ereignis).

Normen des Datenschutzes wurden im Vergleich zum Gesetzentwurf konkretisiert:

  • Form der Datenspeicherung und -übermittlung kann vom Fahrzeughalter ausgewählt werden
  • Es besteht ein Auskunftsrecht für schadensersatzberechtigte Dritte über die gespeicherten Daten im Fall eines Schadensereignisses nach § 7 StVG
  • Das Kraftfahrtbundesamt kann die zur Überwachung des sicheren Betriebs der autonomen Fahrzeuge erforderlichen Daten vom Fahrzeughalter verlangen.
  • Zur Kontrolle und Auswertung der Betriebsbereiche kann auch die nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Behörde diese Daten beim Fahrzeughalter erheben.

 


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