Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern

Mehrere Urteile beschäftigten sich kürzlich mit der Arbeitsgerichtsbarkeit zu Auskunftsansprüchen von Arbeitnehmern und den Grenzen und Risiken für Arbeitgeber bei Nichterfüllung.

Wenn ein Arbeitnehmer umfassend von Auskunftsrechten im Sinne von Art. 15 DSGVO Gebrauch macht, kann dies einen erheblichen Aufwand nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für das Recht aus Absatz 3, Kopien der personenbezogenen Daten zu erhalten.

Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass Auskunftsansprüche regelmäßig innerhalb von einem Monat zu erfüllen sind (Art. 12 Absatz 3 Satz 1 DSGVO). Ausnahmsweise – etwa bei sehr komplexen Anträgen – kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Hierzu ist eine Unterrichtung des Betroffenen – über die Verzögerung und die Gründe – erforderlich. Sollte ein Arbeitgeber diese Vorgaben nicht erfüllen, dann drohen ihm rechtliche Konsequenzen:

  • Bußgelder in beachtlicher Höhe (Art. 83 Absatz 5 DSGVO)
  • Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers (Art. 82 DSGVO)

Die Sanktionen kommen übrigens auch in Betracht, wenn eine Auskunft nicht vollständig ist.

In Anbetracht der skizzierten Konstellation liegt es nahe, dass unzufriedene Angestellte gelegentlich versuchen, durch Auskunftsersuchen ihrem Unmut Ausdruck zu verleihen oder Forderungen – etwa im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – durchzusetzen. Die sich abzeichnende Rechtsprechung setzt ausufernden Auskunftsverlangen zwar deutliche Grenzen. Gleichzeitig tolerieren es die Gerichte nicht, wenn Unternehmen bestehende Auskunftsansprüche nicht erfüllen. 

Antrag auf Auskunft bzw. Kopie muss hinreichend bestimmt sein

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich kürzlich mit dem Ansinnen eines gekündigten Arbeitnehmers, eine vollständige Kopie des E-Mail-Verkehrs, den er selbst geführt hat und in dem er bezeichnet wird, zu erhalten. Dieses wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Klage die auf Überlassung einer Kopie von personenbezogenen Daten abzielt, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO sein muss.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt den Standpunkt, dass die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, so präzise zu bezeichnen sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.

Damit weicht es von der Auffassung der Vorinstanz ab, welche von einem hinreichend bestimmten Antrag des Klägers ausging. Allerdings lehnte das Landesarbeitsgerichts Niedersachen den Anspruch auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs – aus materiell-rechtlichen Gründen – ebenfalls ab:

Einem Arbeitnehmer ist der E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, bekannt, sodass es nach dem Schutzzweck der DSGVO keinen Anlass gibt, diesen zur Verfügung zu stellen.

Wer eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, kann verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht (Erwägungsgrund 63). 

Grobes Missverhältnis zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers und dem Aufwand des Arbeitgebers

Auch ein in höherem Maß bestimmter Antrag auf Erstellung umfangreicher Kopien ist indes nicht immer erfolgreich. Wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Arbeitgebers und dem Leistungsinteresse des Arbeitnehmers besteht, scheidet ein Anspruch auf Herausgabe der kopierten Daten nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ebenfalls aus.

In dem zu entscheidenden Fall hätte das Unternehmen die personenbezogenen Daten in sämtlichen Servern, Datenbanken, Web-Anwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien, Smartphones, Notebooks und diversen anderen Endgeräten – auch jenen aller Vorgesetzten und Kollegen – suchen müssen. Einem derart unverhältnismäßigen Aufwand stehe jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Schadensersatzanspruch bei nicht erfülltem Auskunftsanspruch

Allerdings war der Umfang des Auskunftsersuchens in diesem Fall teilweise nicht zu beanstanden. Da der Arbeitgeber den Auskunftsanspruch nicht fristgemäß in dem gebotenen Umfang erfüllte, sprach das Arbeitsgericht Düsseldorf dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz in Höhe von 5.000 EUR zu (Art. 82 Absatz 1 DSGVO).

Quellen: 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 – 9 Sa 608/19

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2020 - 9 Ca 6557/18


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