Der Gesetzgeber passt zum 1. Juli 2018 die Bestimmungen zum Auslandszuschlag im Bundesbesoldungsgesetz und in der Auslandszuschlagsverordnung an.
Demnach sollen künftig für jeden Dienstort sachverständige Dritte die Ermittlung des materiellen Mehraufwands bestimmen. Ebenso führen die Sachverständigen eine Bestimmung der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen auf der Grundlage der durch sie erhobenen Daten durch.
Die Voraussetzungen hierfür wurden bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Anfang 2017 geschaffen. Im Gesetzesentwurf heißt es dazu:
„Das neue Verfahren ersetzt das […] Verfahren auf der Grundlage der „Einkommens- und Verbrauchsstichprobe“ des Statistischen Bundesamts und der Bestimmung von 37 Leitorten. Stattdessen wird der sachverständige Dritte die hierfür erforderlichen Werte für einen Musterhaushalt (finanzieller Mehraufwand bedingt durch z. B. Auswirkungen der Lebensbedingungen am Dienstort auf verschiedene Gütergruppen, zusätzliche typischerweise anfallende Aufwendungen für Energie, Hauspersonal, Reisen zum Heimatdienstort, dienstortunabhängige typischerweise anfallende Aufwendungen) auf der Grundlage von Daten (z. B. Flugpreise, Preise für den Erwerb verschiedener Erzeugnisse, Bewertung der Lebensbedingungen, Teuerungsziffern, Daten zu Mietnebenkosten, Lohnniveau im Gastland) aus verschiedenen Quellen (Erhebungen des sachverständigen Dritten, Statistisches Bundesamt) für jeden Dienstort bestimmen.“
In der Auslandszuschlagsverordnung gelten daher ab dem 1. Juli 2018 neue Werte für die Zonenstufen.